Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben “sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.
Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Bindungswirkung von Patientenverfügungen und an das Erfordernis einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wenn das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es nach Ansicht des BGH erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901a Abs. 2 S. 2, 3 BGB anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insb. anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen. Entscheidend ist dabei, wie der Betroffene selbst entschieden hätte, wenn er noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen, vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 604/ 15.
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