Ausgleich für Pflege und Mitarbeit im Beruf

Auszugleichen sind grundsätzlich auch die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Verstorbenen und die Pflege des Erblassers.

Die Pflege des Erblassers ist seit dem 01. Januar 2010 bei der gesetzlichen Erbfolge unabhängig davon auszugleichen, ob wegen der Pflegeleistung auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wird oder nicht.
Auszugleichen sind Leistungen, die Kinder üblicherweise ihren Eltern gegenüber erbringen, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben oder die Eltern pflegen.
Die Vorschrift gilt auch für mitarbeitende Töchter und Söhne in handwerklichen und mittelständischen Betrieben, wenn sie kein Gehalt beziehen. Ein Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die gesetzliche Erbfolge unter den Abkömmlingen zum Zuge kommt. Der Ausgleichsbetrag ist von dem Nachlasswert abzuziehen. Der dann verbliebende Nachlass wird geteilt und bei dem Ausgleichberechtigten der ihm zustehende Ausgleichsbetrag zum Erbteil hinzugerechnet.

Maßgebend für die Höhe des Ausgleichs sind Dauer und Umfang der Leistungen. Langjährige Pflege eines Erblassers kann daher zu erheblichen Ausgleichsansprüchen führen. Ein Ausgleich ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling für seine Tätigkeit bereits angemessen vergütet wurde.
Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Erbrechts den Verzicht auf berufliches Einkommen als Voraussetzung den Ausgleichsanspruch abgeschafft (§ 2057 a BGB n. F.), aber auf eine gesetzliche Festlegung der Höhe der Vergütung verzichtet.

Unser Ratschlag: in seinem Testament sollte der Erblasser/in für den Fall der Pflegebedürftigkeit eine Zuwendung für denjenigen vorsehen, der die Pflege unentgeltlich übernimmt. So wird Streit vermieden. Besser ist es wenn er die Pflegeleistungen bereits zu Lebzeiten vergütet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Pflege zu einer Regelung noch in der Lage ist. Trifft der Erblasser/in weder zu Lebzeiten noch für den Erbfall in einem Testament oder Erbvertrag einer Regellung, gehen die Personen leer aus, die nicht zu seinen Kindern oder sonstigen Abkömmlingen des Erblassern gehören. Es sollte insbesondere die Pflege durch Dritte nicht Verwandte oder zum Beispiel Lebenspartner geregelt werden.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17