Erbscheinsantrag

Der Erbscheinsantrag kann persönlich bei dem Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden. Dabei kann gleichzeitig die vom Gesetz vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben abgegeben werden. Der Antragsteller muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen;

Ferner kann der Erbscheinsantrag schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht werden unter Beifügung einer von einem Notar beglaubigten eidesstattlichen Versicherung, für die der Antragsteller sich ebenfalls auszuweisen hat;

Des Weiteren kann der Erbschaftsantrag bei einem Notar beurkundet werden, der gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung entgegennimmt und beurkundet und anschließend die Urkunde bei dem Nachlassgericht einreicht.

Der Erbscheinsantrag muss nicht vom Erben persönlich gestellt werden, aber die eidesstattliche Versicherung kann nicht durch einen Vertreter, auch nicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Bei mehreren Miterben, kann ein Miterbe allein einen Erbschein beantragen, der alle oder einen Teil der Erben ausweist. Er muss allerdings versichern, dass alle im Antrag genannten Erben die Erbschaft auch angenommen haben.

Antragsberechtigt sind der Erbe bzw. die Erben, der Vor- bzw. der Nacherbe, das Finanzamt und auch Gläubiger des Erben sind antragsberechtigt. Ein bestellter Nachlasspfleger kann für eine dem Erblasser zu Lebzeiten noch angefallene Erbschaft einen Erbschein beantragen. Ein Pfleger, der einen abwesenden volljährigen Erben vertritt, kann ebenfalls für den Minderjährigen einen Erbschein beantragen. Ferner ist ein Testamentsvollstrecker antragsberechtigt. Des Weiteren können Erbeserben, Erbteilserwerber und der Insolvenzverwalter des Erben auch einen Erbscheinsantrag stellen.

Eine Frist für die Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins besteht nicht.

Der Erbscheinsantrag ist an das Nachlassgericht zu richten.

Der Erbscheinsantrag soll u. a. folgende bestimmte Angaben enthalten:

• die gesetzliche oder testamentarische oder erbvertragliche Erbfolgen

• die Erbquote

• Verfügungsbeschränkungen z. B. aufgrund Nacherbschaft oder Testaments
vollstreckung

Der gesetzliche Erbe muss ferner angeben:

• den Todeszeitpunkt des Erblassers

• das Verwandtschaftsverhältnis (auch Güterstand) zum Erblasser

• sind Personen vorhanden oder waren, durch die sein Erbrecht gemindert
oder ausgeschlossen werden. Dann sind Personen, die noch vor dem
Erblasser gestorben sind und Personen, die durch Erbvertrag auf das Erbe
verzichtet haben

• liegen weitere Verfügungen von Tode z. B Testamente vor

• ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellers anhängig

Die Nachweise über den Tod und den Todeszeitpunkt des Erblassers sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und die weggefallenen Personen muss der Antragsteller durch öffentliche (z.B. standesamtliche) Urkunden in Form von Sterbeurkunden, Geburts- oder Heiratsurkunden, Adoptionsverträgen, Todeserklärungen etc. führen. Die  Nachweise müssen zumindest in beglaubigter Kopie vorliegen. Einfache Kopien reichen in der Regel nicht aus.

Der testamentarische oder erbvertragliche Erbe braucht keine Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis oder weggefallenen Personen zu machen. Er hat das Testament oder den Erbvertrag vorzulegen, auf das bzw. den er sein Erbrecht stützt und er hat anzugeben, ob es weitere Testamente oder Erbverträge gibt.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Erbschaftssteuer

Jeder, der etwas durch Erbschaft erwirbt, z. B. als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter etc., unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Das Finanzamt erlangt i. d. R. Kenntnis vom Sterbefall durch das Nachlassgericht und sonstige Behörden. Auch Banken unterliegen einer Meldepflicht, sobald ihnen ein Sterbefall bekannt ist. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer richtet sich zum einen nach dem Wert des Erbes sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser. Ferner sind die jeweiligen Steuerfreibeträge steuerreduzierend zu berücksichtigen. Der Erbschaftssteuersatz ist umso geringer, je näher man mit dem Erblasser verwandt ist.

Erbschaftssteuerklassen
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großeltern, sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers.

Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegereltern sowie gescheidene Ehegatten des Erblassers.

Steuerklasse II: alle übrigen Personen, nämlich auch Cousins und Cousinen, Großnichten und –neffen, sowie alle nichtverwandten Erwerber.

Wertermittlung
Für die Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Erbes sind sämtliche Vermögensstände des Nachlass, die den Erben zugewandt wurden, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bewerten. Für die Wertermittlung gilt dabei das sog. Stichtagsprinzip, d. h. entscheidend ist der Todestag des Erblassers. Dies ist insbesondere bei Wertpapieren zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird von den Finanzbehörden der Wert des Aktiendepots zum Todestag des Erblassers herangezogen. Bei bebauten Grundstücken wird grundsätzlich der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt zugrunde gelegt. Der Verkehrswert dieser Grundstücke wird nach dem Vergleichswertverfahren bzw. dem Betragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Zur Ermittlung des Wertes unbebauter Grundstücke orientieren sich die Finanzämter an den sog. Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden.

Zur Ermittlung der Erbschaftssteuer sind vom Nachlass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehören neben den Erblasserschulden Vermächtnisse und Auflagen, wie die Kosten der Beerdigung und ggf. Grabpflegekosten.

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