Vorerbe – Rechte und Pflichten

Die Stellung als Vorerbe ist dem Grunde nach eine vollwertige Erbenstellung. Der Vorerbe wird Inhaber des kompletten Nachlasses. So wird er auch als Eigentümer einer im Nachlass befindlichen Immobilie in das Grundbuch eingetragen. Er ist für den Zeitraum der Vorerbschaft alleiniger Erbe. Er muss die Erbschaft in diesem Zeitraum mit niemandem teilen.

Die Vorerbschaft ist aber Beschränkungen unterlegen. So muss das Vorerbe die Erbschaft ordnungsgemäß verwalten.

Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe, muss  aber gleichzeitig die Erbschaft auch wie ein Treuhänder für den Nacherben verwalten. Der Vorerbe darf die Erbschaft zwar nutzen, er muss die Substanz der Erbschaft aber für den Nacherben erhalten, § 2111 BGB.

Dieser Grundsatz, wonach der Vorerbe die Erbschaft in ihrer Substanz erhalten muss, wird durch die Surrogationsvorschrift des§ 2111 BGB gewährleistet. Alles was der Vorerbe mit Mitteln aus der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Erbschaft. Mit dem Erwerb eines Gegenstandes mit Mitteln aus dem Nachlass gehört der Gegenstandspäter dem Nacherben.

Bei der Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben profitiert der Vorerbe von einem besonderen Verschuldensmaßstab. Gemäß § 2131 BGB hat der Vorerbe gegenüber dem Nacherben für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet

Der Vorerbe muss für Schulden des Erblassers und sonstige Nachlassverbindlichkeiten haften.

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Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bei wechselbezüglichen Anordnungen; Zustimmung des Testamentsvollstreckers (Dritten)

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen können ausnahmsweise durch eine neue letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten widerrufen werden, wenn sich die Ehegatten durch einen sog. Änderungsvorbehalt ermächtigt haben, abweichend von den getroffenen Anordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern. Die mittels eines Änderungsvorbehalts wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung kann von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig gemacht werden, ohne dass dies als Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen anzusehen ist.

Hinweis: Das Gesetz geht im Grundsatz von der Bindungswirkung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen aus (§§ 2270, 2271 BGB), so dass das Recht zur Abänderung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen versehen werden kann. Der in einem Testament vereinbarte Änderungsvorbehalt stellt sich im Verhältnis dazu als eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung dar, die wegen der Testierfreiheit der Erblasser zu akzeptieren ist. Wenn aber die Testierenden dem Überlebenden die volle Freiheit einräumen können, die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen, so können sie diese Freiheit auch wieder einschränken, da es sich um ein Minus im Verhältnis zur vollen Verfügungsfreiheit handelt. Damit ist es den Testierenden grds. auch möglich, die Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen; vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 30.8.2017 – 5 W 27/ 16.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist u.a. zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

–    die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des
Nachlasses
–    die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
–    die Festsetzung der Erbschaftssteuer
–    Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten

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Enterbung; aufschiebend bedingte Enterbung ohne Erbeinsetzung durch Erbvertrag

Grundsätzlich kann in einem Erbvertrag per Pflichtteilsstrafklausel eine aufschiebend bedingte Enterbung geregelt werden. So kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2017 – 8 W 336/ 15.

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Stiefkinder und Erbrecht

Stiefkinder haben nach ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht.  Stiefkinder können nach dem Tod eines Stiefelternteils daher keinen Pflichtteil fordern.   Stiefeltern können jedoch selbstverständlich ihre Stiefkinder im (gemeinschaftlichen) Testament bedenken.

Stiefeltern sind der nicht leibliche Vater bzw. die nicht leibliche Mutter. Bringt ein Vater oder eine Mutter ein leibliches Kind mit in eine neue Ehe, dann wird der neue Partner Stiefvater bzw. Stiefmutter des Kindes. Diese Konstellation ist immer Häufiger anzutreffen.

Versterben der Stiefvater oder die Stiefmutter haben Stiefkinder haben nach ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht.

Wenngleich häufig die Beziehungen zwischen Stiefkindern und dem jeweiligen Stiefelternteil meist genauso eng sind, wie zwischen leiblichen Kindern und ihren Eltern. Nach § 1589 BGB sind nach dem Gesetz nur solche Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen.

Stiefvater und Stiefmutter können selbstverständlich Stiefkinder in einem Testament oder Erbvertrag bedenken.

Anders verhält es sich bei der Adoption eines Stiefkindes.

Wollen Stiefeltern ihre erbrechtliche Beziehung zu ihrem Stiefkind auch in steuerrechtlicher Hinsicht optimieren dann bietet sich die Adoption des Stiefkindes durch den Elternteil an, mit dem das Stiefkind nicht leiblich verwandt ist.

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, dann erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Ein minderjähriges adoptiertes Kind hat das gleiche Erbrecht wie ein Kind, das von dem annehmenden Elternteil abstammt.

Gleichzeitig erlöschen allerdings mit der Adoption eines minderjährigen Kindes und seiner Abkömmlinge grundsätzlich dessen Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen zu den bisherigen Verwandten. Nach erfolgter Adoption eines minderjährigen Kindes kann das Kind also grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht nach seinen biologischen Verwandten mehr geltend machen. Dies ist aufgrund gesetzlicher Änderungen auch vom Alter des adoptierten Kindes abhängig.

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