Erbverzicht

Verwandte des  Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht und damit in der Regel auf ihr Pflichtteilsrecht  verzichten (vgl. §§ 2346–2348 BGB). Dies gilt auch für Testamentserben und Vermächtnisnehmer für die ihnen in einem Testament oder Erbvertrag gemachten Zuwendungen.

Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss von der Erbfolge und damit regelmäßig auch vom Pflichtteilsrecht,  so wie wenn der Verzichtende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Verzicht erstreckt sich grundsätzlich auf Abkömmlinge. Der Erbverzicht ist als sogenanntes abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft mit der Abfindung des Erben unter Lebenden  verbunden. Im Erbverzicht können beide Parteien Leistung und Gegenleistung dergestalt verbinden, dass der Erbverzicht bei Unwirksamkeit der Abfindung ebenfalls nichtig ist.

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