Vorerbschaft: Unentgeltliche Verfügung über Grundbesitz

Der befreite Vorerbe kann wirksam auch über Grundstücke verfügen. Da von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB aber eine Befreiung nicht möglich ist, benötigt er für unentgeltliche Verfügungen, sollen sie im Nacherbfall wirksam sein, die Zustimmung der Nacherben. Ein Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung wird allerdings regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden können, weshalb auch der Freibeweis zugelassen wird. Ein solcher Nachweis kann sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Wird im Kaufvertrag ein Recht am Grundstück vereinbart, wie etwa ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, so ergibt sich der Wert der Leistung des Vorerben, indem man von dem Wert des Grundstücks noch den Wert des Rechts in Abzug bringt. Denn ein Recht, das der Erwerber zugunsten des Vorerben bestellt, ist keine Gegenleistung des Erwerbers, sondern mindert den Wert der Leistung des Vorerben; vgl. OLG München, Beschl. v. 13.4.2018 – 34 Wx 420/ 17.

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EU-Erbrecht/EU-Erbrechtsverordnung

Für Deutsche und EU-Bürger die im Ausland leben hat die EU-Erbrechtsverordnung gravierende Auswirkungen. Bei einem im Ausland lebenden Erblasser wird grundsätzlich nicht mehr das Erbrecht des Staates angewandt, dem er angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip), sondern das Erbrecht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes, also seines Lebensmittelpunktes (Wohnsitzprinzip
Für deutsche Staatsangehörige die im Ausland leben, sowie für ausländische EU-Bürger, die in Deutschland leben, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die für sie einschlägigen erbrechtlichen Regelungen am Wohnsitz nicht nachteilig sind.

Der Gesetz-geber gibt dem Erblasser ein Wahlrecht, denn er kann testamentarisch bestimmen dass das Erbrecht seines Heimatlandes, also das der Staatsangehörigkeit und nicht des Wohnsitzes im Ausland gelten soll.

Es besteht daher Prüfungsbedarf bei allen EU-Bürgern mit Lebensmittelpunkt im Ausland. Ein deutscher Staatsbürger, der in Spanien lebt muss sich zum Beispiel bewusst sein, dass für ihn ab dem 17.08.2015 spanisches Erbrecht gilt, es sei denn er hat von der Möglichkeit der Rechtswahl, also der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts testamentarisch Gebrauch gemacht. Dies wird in der Regel notwendig sein, weil z.B. dem spanischen Recht Rechtsinstitute des deutschen Erbrechts, wie zum Beispiel der Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament, fremd sind.

Vorteil der EU-Erbverordnung ist, dass durch die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, dass von dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers ausgestellt wird, nunmehr ein „Erbschein“ ausgestellt wird, der in der gesamten EU anerkannt wird.

Es ist daher allen EU Bürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Heimatstaat haben, angeraten, bestehende Testamente zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um nachteilige Konsequenzen für den Nachlass zu vermeiden.

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