Patientenverfügung; hier Unmittelbare Bindungswirkung

Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben “sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Bindungswirkung von Patientenverfügungen und an das Erfordernis einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wenn das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es nach Ansicht des BGH erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901a Abs. 2 S. 2, 3 BGB anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insb. anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen. Entscheidend ist dabei, wie der Betroffene selbst entschieden hätte, wenn er noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen, vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 604/ 15.

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Nicht befreiter Vorerbe

Sinn der Vorerbeneinsetzung ist das gesamte Vermögen für den Nacherben zu erhalten. Sind im Testament keine Anordnungen getroffen worden, ist der eingesetzte Vorerbe sogenannter ein nicht befreiter Vorerbe. Er darf über den empfangenen Nachlass nur in einem eingeschränktem Umfang verfügen, §§ 2113 – 2115 BGB. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Dies ist einer der wesentlicher Nachteile bei einem nicht befreiten Vorerbe. Daraus resultiert u. a. dass der nicht befreite Vorerbe keine Rechte an dem Grundstück eintragen lassen kann (Wegerecht) oder das Grundstück mit einer Hypothek belasten kann. Der nicht befreite Vorerbe kann lediglich die Nachlassgegenstände nutzen und die Erträge des Nachlasses verbrauchen. Der Vorerbe ist des Weiteren verpflichtet das Erbe ordnungsgemäß zu verwalten und etwaiges Geld risikolos anzulegen. Andernfalls kann er sich ggü. dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.

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Vorsorgevollmacht: Erledigung von Geldgeschäften durch Familienangehörige

Hebt ein Kind aufgrund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen dem Kind und der Mutter i. d. R. Auftragsrecht anwendbar.

Verlangt daher der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss das Kind gem. § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis u. U. auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.

Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags erledigt, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie zwischen Mutter und Kind, spricht im Regelfall nicht gegen einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis “zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2017 – 9 U 167/ 15.

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