Minderjährige Erben und das das Erbe

Minderjährige können bis zu ihrem 18. Geburtstag nicht über das geerbte Vermögen verfügen.

Minderjährige sind gemäß den §§ 106 ff. BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die Eltern oder der Vertretungsberechtigte haben das Recht und die Pflicht sich stellvertretend für den Minderjährigen um dessen Vermögen zu kümmern.

Das elterliche Sorgerecht nach § 1626 BGB beinhaltet unter anderem die so genannte Vermögenssorge. Bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Erben gehört es daher zur Aufgabe der Vertretungsberechtigten des Minderjährigen, die Entscheidungen über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes zu treffen. Dabei ist zwingend das Wohl des Kindes zu beachten. Das Erbe des Kindes darf von den Eltern grundsätzlich für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei haben Eltern jedoch die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten. Eltern dürfen das Vermögen ihres Kindes grundsätzlich nicht verschenken. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich solche Schenkungen der Eltern, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Grundsätzlich werden die vertretungsberechtigten Eltern durch das Familiengericht kontrolliert.

Es ist anzuraten, in einem Testament  einen minderjährigen Erben zu schützen. Dies betrifft u.a. die Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses sowie gegebenenfalls die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu Kontrollzwecken und zum Wohle des Kindes.

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