Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Verfügung von Todes wegen oder Testament.
Regelmäßige Prüf- und Klärungspflicht des Grundbuchamts (OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 – 34 Wx 363/16).
Soll der Nachweis der Erbfolge durch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen erbracht werden, trifft das Grundbuchamt eine erweiterte Prüfungspflicht, da hier nicht – wie bei Vorlage eines Erbscheins – die Richtigkeitsvermutung des § 2365 BGB gilt. Das Grundbuchamt hat vielmehr die Erbfolge selbst festzustellen und dabei die gesetzlichen Auslegungsregeln anzuwenden.
Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klären und seinen Inhalt würdigen, um festzustellen, ob die Bedenken begründet sind. Dem Grundbuchamt obliegt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird.

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Beantragung und Erteilung eines Erbscheins

Nach einem Todesfall ist es für die Erben im Rechtsverkehr, z.B. gegenüber Banken oder Behörden, unumgänglich, einen Nachweis über ihre Erbenstellung zu erbringen. Diesen Nachweis können Sie regelmäßig nur mit einem Erbschein führen, der vom Nachlassgericht erst auf Antrag erteilt wird. Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament, genügt dieses in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll fast immer als Erbnachweis.
Jeder der Erben ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn von mehreren Miterben einer den Antrag stellt. Da mit dem Erbscheinantrag auch eine eidesstattliche Versicherung beurkundet werden muss, ist auf jeden Fall persönliches Erscheinen vor einem Notar oder dem Rechtspfleger eines deutschen Amtsgerichts/Nachlassgericht unter Vorlage eines gültigen Personalausweises notwendig. Notare und Gerichte erheben hierfür dieselben Gebühren. Ob und welche Nachweisurkunden Sie vorlegen müssen, ist vom Einzelfall abhängig und davon, ob die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eingetreten ist.
Erforderlich ist immer die Vorlage der Sterbeurkunde des Erblassers.
Daneben können folgende Urkunden nötig sein:
– Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung,
– Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder
– Sterbeurkunde des früheren Ehepartners zum Nachweis, dass ein Ehegattenerbrecht nicht mehr besteht,
– Abstammungs- oder Geburtsurkunde zum Nachweis der Abstammung vom Erblasser
oder von einer vorverstorbenen, eigentlich erbberechtigten Person,
– Sterbeurkunden aller Personen, deren Erbrechte deshalb weggefallen sind, weil siebereits vor dem Erblasser verstorben waren,
– Adoptionsbeschlüsse und -verträge zum Nachweis einer erfolgten Adoption,
– Todeserklärungsbeschlüsse zum Nachweis des Wegfalls vermisster und verschollener
Personen.

Ihr juristischer Berater sowie das Nachlassgericht stehen Ihnen beratend bei der Beschaffung der fehlenden Urkunden zur Seite. Vorhandene Familienbücher sollten Sie vorsorglich zum Termin bei dem Nachlassgericht mitbringen.
Alle Urkunden müssen in öffentlicher Form vorgelegt werden, also entweder die von den Standesämtern oder Gerichten ausgestellten Originale oder von einem Notar beglaubigte Urkunden, einfache Kopien sind zur Vorlage und zum Nachweis bei dem Nachlassgericht nicht ausreichend.

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Beteiligte im Nachlassverfahren

Beteiligte am Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich sämtliche in dem Testament erwähnten Personen. Beteiligt sind jedoch auch diejenigen gesetzlichen Erben, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, wie z. B. Pflichtteilsberechtigte. Der Inhalt der Testamente wird den Beteiligten durch Übersendung von Abschriften durch das Nachlassgericht bekannt gegeben.
Es ist daher zweckmäßig, dass wenn Sie ein Testament beim Nachlassgericht abliefern, sie auch die Namen und Anschriften aller Beteiligten mit angeben. Anderenfalls muss das Nachlassgericht zeitaufwändig die beteiligten Personen erst ermitteln. Dies verlängert die Erteilung des Erbscheins und erschwert unter Umständen die Nachlassabwicklung.

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Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich verhindert oder durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, und wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts, wie z.B. Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, schuldig macht. Das gilt selbstverständlich auch für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte (sog. Vermächtnisunwürdigkeit, oder Pflichtteilsunwürdigkeit). Die Erbunwürdigkeit führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss von dem Erbe. Die Erbunwürdigkeit muss ferner binnen Jahresfrist seit Kenntnis von dem sog. Anfechtungsgrund durch eine Anfechtungsklage eines Nachberichtigten gerichtlich ausgesprochen werden.

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Eröffnung von Testamenten

Sobald das zuständige Nachlassgericht von einem Todesfall Kenntnis erhält, z.B. durch das Zentrale Testamentsregister oder durch Angehörige der Erblasser, muss es alle Testamente eröffnen, die der Verstorbene hinterlassen hat, d.h. also den Beteiligten bekannt geben. Für die Eröffnung des Testaments fallen Gebühren an.

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Hinterlegung von Testamenten /amtliche Verwahrung

Vor einem Notar errichtete öffentliche Testamente werden von diesem stets in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.
Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können Sie ebenfalls in die amtliche Verwahrung geben.
Die Verwahrung ist kostenpflichtig, zum Nachweis der Verwahrung wird Ihnen ein sog. Hinterlegungsschein ausgestellt. Ferner wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst. Für die Erfassung fallen weitere Kosten an.
Die Testamente werden beim Nachlassgericht in einem Tresorraum verwahrt. Hier sind sie vor Feuer und unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt. Außerdem wird von dem Nachlassgericht das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer über jedes verwahrte Testament informiert, sodass nach dem Tode sichergestellt ist, dass das Nachlassgericht auf jeden Fall eine Sterbefallmitteilung erhält und das Testament den Beteiligten (Erben ‚ Vermächtnisnehmer) eröffnet wird.

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Behindertentestament Teil 2

Sicherung des Erbes und Versorgung des behinderten Kindes

Mit dem Begriff des „Behindertentestaments“ wird das Testament der Eltern eines behinderten Kindes zu dessen Gunsten bezeichnet.
Primäres Ziel des Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das auf Sozialhilfeleis­tungen angewiesene behinderte Kind. Ihm soll nach dem Tod der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfeniveau ermöglicht werden. Gleichzeitig soll der jeweilige Kostenträger wegen des sogenannten Nachranggrundsatzes der Sozi­alhilfe nicht auf das Erbe zugreifen können.

Bei Inanspruchnahme des behinderten Kindes von Sozialhilfeleistungen ist lediglich ein geringer Vermögenswert geschützt. Sobald dieser Freibetrag überschritten wird, muss das behinderte Kind zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch ererbtes Vermögen einsetzen. Aufgrund der hohen Unterbringungs- und Pflegekosten können Nachlässe in sechsstelliger Größenord­nung relativ schnell aufgebraucht sein, ohne dass das Kind selbst hiervon mehr Lebensqualität hat.
Wenn neben dem behinderten noch ein oder mehrere nicht behinderte Kinder vorhan­den sind, ist es häufig Ziel der Eltern, den Nachlassanteil des behinderten Kindes auch nach dessen Tod der Fa­milie zu erhalten. Dafür bieten sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten an, die hier aufgrund ihrer Komplexität nur kursiv beschrieben werden sollen.

Vermächtnislösung
In diesem Fall wird das behinderte Kind enterbt und erhält lediglich ein Vorvermächtnis, das seinen Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erb­teils) übersteigt. Es wird ferner eine Dauertestamentsvollstreckung eingerichtet. Testamentsvollstrecker kann ist regelmäßig ein Familienmitglied. Nach­vermächtnisnehmer sind z. B. der überlebende Elternteil, Geschwister, etc.
Das behinderte Kind wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Bei niedrigen Nachlasswerten wir d die Vermächtnislösung regelmäßig favorisiert.
Ob die Vermächtnislösung im Einzelfall günstiger ist, kann nur nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie fachkundiger Beratung beurteilt werden.

Vor-/-Nacherbschaftslösung
Die Vor-/-Nacherbschaftslösung basiert auf der Erbeinsetzung des behinderten Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe mit einer Erbquote, die über dessen Pflichtteilsquote liegen muss.
Wie bei der Vermächtnislösung sind Nacherben des behinderten Vorerben die üb­rigen Miterben. Es wird Testa­mentsvollstreckung in Form der Verwal­tungsvollstreckung auf Lebenszeit des be­hinderten Kindes angeordnet.
Bei der Zuwendung der liquiden Mittel zugunsten des behinderten Kindes können z. B. Zuwendungen an Fest- und Feiertagen so­wie Geburtstagen,
persönliche Anschaffungen, Urlaube , ärztliche Be­handlungen, Heil- und Hilfsmittel, die nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse erstattet werden,   Kuraufenthalte, für das behinderte Kind geleistet werden. Dies dient daher nicht nur dem Erhalt des Nachlasses sondern auch der Lebensqualität des Kindes.
All diese Sachleistungen stellen kein anrechen­bares Einkommen im Sinne des SGB XII dar.
Durch die Anordnung von Vor- und Nacherb­schaft entsteht ein Son­dervermögen, auf das Der Träger der sozialen Leistung keinen Zugriff hat.

Nicht sittenwidrig
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorgenannten Lösungen zugunsten des behinderten Kindes und der gleichzeitigen Erhaltung des Nachlasses gesetzeskonform. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht „dass Eltern auf diese Weise gerade der zu­vörderst ihnen zukommenden sittlichen Ver­antwortung für das Wohl ihres Kindes Rech­nung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öf­fentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintenanzusetzen“.
Diese Rechtsprechung wird teilweise bei hohen Nachlasswerten (über 500.000 €) immer infrage gestellt. Das Behindertentestament setzt regelmäßig voraus, dass die Zuwendung an das behinderte Kinde über seiner gesetzlichen Pflichtteilsquote liegt.
Aufgrund der Komplexität der Materie und der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren, wie z. B. lebzeitige Schenkung an andere Kinder (Pflichtteilsergänzungsanspruch) ist für die Regelung der Vermögensnachfolge von Eltern behinderter Kinder zwingend ausführliche und fachkundige Beratung notwendig.

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Expertentipp im Erbrecht

– Wenn die Bank auf dem Geld sitzt –
Banken dürfen nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Wer erbt, muss sein Erbrecht gegenüber der Bank nachweisen können. Der Erbe ist jedoch nicht zwingend dazu verpflichtet, dies mit einem kostenpflichtigen Erbschein zu tun.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthalten regelmäßig Klauseln, die festlegen, welche Erbnachweise der Erbe eines verstorbenen Kunden ihnen vorlegen muss.
So heißt es regelmäßig: „Nach dem Tode des Kunden kann die Bank […] die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen […]. Die Bank kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder vom Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“
Das Oberlandesgericht Hamm hat dieser Praxis zu Lasten der Erben nun endlich einen Riegel vorgeschoben. Die Klauseln der Banken seien unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligen.
So könne eine Bank nicht dann auf einen kostenpflichtigen Erbschein bestehen, wenn das Erbrecht unstrittig ist.
Ein Erbe ist dann nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Der Erbe hat vielmehr die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form zu erbringen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des Erbscheines verursacht sonst in vielen Fällen nur unnütze Kosten, die zu einer unzumutbaren Belastung des Erben und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führen.

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