Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.

Einem Erblasser ist es im Rahmen seiner verfassungsrechtlich gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Testierfreiheit gestattet ein behindertes Kind bei der Erbfolge zu „benachteiligen“, um das Erbe abzusichern. Nach bisheriger Rechtsauffassung des BGH überwiegt die von der Erbrechtsgarantie gewährleistete Privatautonomie, welche ihre Grenze lediglich im sozialstaatlich und durch Art. 6 Abs. 1 GG legitimierten Pflichtteilsrecht findet, das den nächsten Angehörigen eines Erblassers einen Mindestanteil an seinem Vermögen sichert.

Die daneben geltende Schranke der Seitenwidrigkeit des § 138 Abs. 1 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren. Eine Sittenwidrigkeit lässt sich bisher auch nicht mit dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe begründen.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Widerruf des Testaments / Testamentswiderruf

Ein Erblasser kann ein Testament, anders als einen Erbvertrag, ganz oder auch teilweise jederzeit frei widerrufen, vgl. § 2253 I BGB. Hierüber sind bei einem gemeinschaftlichen Testament für den Widerruf Besonderheiten zu beachten. So kann der Erblasser auf das Recht zum Widerruf grundsätzlich nicht verzichten, vgl. § 2302 BGB. Der Widerruf des Testaments, der eine letztwillige Verfügung darstellt, erfordert die Testierfähigkeit. Der Widerruf des Testaments erfolgt durch ein sogenanntes Widerrufstestament, vgl. § 2254 BGB. Der Widerruf des Testaments muss nicht in derselben Form errichtet werden wie das ursprüngliche Testament, d. h. ein notariell errichtetes Testament kann z. B. handschriftlich widerrufen werden. Ferner kann der Erblasser sein Testament durch sogenanntes schlüssiges Handeln widerrufen z. B. indem er es zerreißt, durchstreicht oder vernichtet.

Ein sogenanntes öffentliches Testament gilt dann als widerrufen, wenn es aus der Verwahrung zurückgenommen wird, vgl. § 2256 BGB. Auch das Widerrufstestament kann selbstverständlich jederzeit widerrufen werden. Wird das Widerrufstestament widerrufen, gilt dann im Zweifel das frühere Testament, so wie wenn es nicht widerrufen worden wäre, vgl. §§ 2257, 2258 II BGB.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Verfügung von Todes wegen oder Testament.
Regelmäßige Prüf- und Klärungspflicht des Grundbuchamts (OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 – 34 Wx 363/16).
Soll der Nachweis der Erbfolge durch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen erbracht werden, trifft das Grundbuchamt eine erweiterte Prüfungspflicht, da hier nicht – wie bei Vorlage eines Erbscheins – die Richtigkeitsvermutung des § 2365 BGB gilt. Das Grundbuchamt hat vielmehr die Erbfolge selbst festzustellen und dabei die gesetzlichen Auslegungsregeln anzuwenden.
Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klären und seinen Inhalt würdigen, um festzustellen, ob die Bedenken begründet sind. Dem Grundbuchamt obliegt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Beantragung und Erteilung eines Erbscheins

Nach einem Todesfall ist es für die Erben im Rechtsverkehr, z.B. gegenüber Banken oder Behörden, unumgänglich, einen Nachweis über ihre Erbenstellung zu erbringen. Diesen Nachweis können Sie regelmäßig nur mit einem Erbschein führen, der vom Nachlassgericht erst auf Antrag erteilt wird. Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament, genügt dieses in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll fast immer als Erbnachweis.
Jeder der Erben ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn von mehreren Miterben einer den Antrag stellt. Da mit dem Erbscheinantrag auch eine eidesstattliche Versicherung beurkundet werden muss, ist auf jeden Fall persönliches Erscheinen vor einem Notar oder dem Rechtspfleger eines deutschen Amtsgerichts/Nachlassgericht unter Vorlage eines gültigen Personalausweises notwendig. Notare und Gerichte erheben hierfür dieselben Gebühren. Ob und welche Nachweisurkunden Sie vorlegen müssen, ist vom Einzelfall abhängig und davon, ob die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eingetreten ist.
Erforderlich ist immer die Vorlage der Sterbeurkunde des Erblassers.
Daneben können folgende Urkunden nötig sein:
– Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung,
– Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder
– Sterbeurkunde des früheren Ehepartners zum Nachweis, dass ein Ehegattenerbrecht nicht mehr besteht,
– Abstammungs- oder Geburtsurkunde zum Nachweis der Abstammung vom Erblasser
oder von einer vorverstorbenen, eigentlich erbberechtigten Person,
– Sterbeurkunden aller Personen, deren Erbrechte deshalb weggefallen sind, weil siebereits vor dem Erblasser verstorben waren,
– Adoptionsbeschlüsse und -verträge zum Nachweis einer erfolgten Adoption,
– Todeserklärungsbeschlüsse zum Nachweis des Wegfalls vermisster und verschollener
Personen.

Ihr juristischer Berater sowie das Nachlassgericht stehen Ihnen beratend bei der Beschaffung der fehlenden Urkunden zur Seite. Vorhandene Familienbücher sollten Sie vorsorglich zum Termin bei dem Nachlassgericht mitbringen.
Alle Urkunden müssen in öffentlicher Form vorgelegt werden, also entweder die von den Standesämtern oder Gerichten ausgestellten Originale oder von einem Notar beglaubigte Urkunden, einfache Kopien sind zur Vorlage und zum Nachweis bei dem Nachlassgericht nicht ausreichend.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Beteiligte im Nachlassverfahren

Beteiligte am Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich sämtliche in dem Testament erwähnten Personen. Beteiligt sind jedoch auch diejenigen gesetzlichen Erben, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, wie z. B. Pflichtteilsberechtigte. Der Inhalt der Testamente wird den Beteiligten durch Übersendung von Abschriften durch das Nachlassgericht bekannt gegeben.
Es ist daher zweckmäßig, dass wenn Sie ein Testament beim Nachlassgericht abliefern, sie auch die Namen und Anschriften aller Beteiligten mit angeben. Anderenfalls muss das Nachlassgericht zeitaufwändig die beteiligten Personen erst ermitteln. Dies verlängert die Erteilung des Erbscheins und erschwert unter Umständen die Nachlassabwicklung.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich verhindert oder durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, und wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts, wie z.B. Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, schuldig macht. Das gilt selbstverständlich auch für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte (sog. Vermächtnisunwürdigkeit, oder Pflichtteilsunwürdigkeit). Die Erbunwürdigkeit führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss von dem Erbe. Die Erbunwürdigkeit muss ferner binnen Jahresfrist seit Kenntnis von dem sog. Anfechtungsgrund durch eine Anfechtungsklage eines Nachberichtigten gerichtlich ausgesprochen werden.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Eröffnung von Testamenten

Sobald das zuständige Nachlassgericht von einem Todesfall Kenntnis erhält, z.B. durch das Zentrale Testamentsregister oder durch Angehörige der Erblasser, muss es alle Testamente eröffnen, die der Verstorbene hinterlassen hat, d.h. also den Beteiligten bekannt geben. Für die Eröffnung des Testaments fallen Gebühren an.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Hinterlegung von Testamenten /amtliche Verwahrung

Vor einem Notar errichtete öffentliche Testamente werden von diesem stets in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.
Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können Sie ebenfalls in die amtliche Verwahrung geben.
Die Verwahrung ist kostenpflichtig, zum Nachweis der Verwahrung wird Ihnen ein sog. Hinterlegungsschein ausgestellt. Ferner wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst. Für die Erfassung fallen weitere Kosten an.
Die Testamente werden beim Nachlassgericht in einem Tresorraum verwahrt. Hier sind sie vor Feuer und unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt. Außerdem wird von dem Nachlassgericht das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer über jedes verwahrte Testament informiert, sodass nach dem Tode sichergestellt ist, dass das Nachlassgericht auf jeden Fall eine Sterbefallmitteilung erhält und das Testament den Beteiligten (Erben ‚ Vermächtnisnehmer) eröffnet wird.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17