Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit den Nachlass nach eigenen Wünschen dauerhaft zu regeln.

 

Neben der Möglichkeit eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung zu errichten, kann auch der Erhalt eines Familienunternehmens oder die langfristige finanzielle Absicherung der Familie durch die Errichtung einer Stiftung gesichert werden. Daher bietet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen viele attraktive Möglichkeiten einer erfolgreichen Nachfolgegestaltung. Der Erblasser kann auch einer bestehenden Stiftung Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen zuwenden. Der Stifter kann die Stiftung sowohl zu Lebzeiten als auch durch eine Verfügung von Todes wegen errichten, § 83 BGB. Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind vielfältig. Es kann eine selbstständige rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt, oder eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet werden.

 

Entscheidend für die Errichtung ist, dass die stiftungs-, erbrecht- und steuerrechtlichen Regelungen beachtet und frühzeitig mit der Planung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen begonnen wird.

 

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Vorsorgevollmacht: Erledigung von Geldgeschäften durch Familienangehörige

Hebt ein Kind aufgrund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen dem Kind und der Mutter i. d. R. Auftragsrecht anwendbar.

Verlangt daher der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss das Kind gem. § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis u. U. auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.

Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags erledigt, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie zwischen Mutter und Kind, spricht im Regelfall nicht gegen einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis “zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2017 – 9 U 167/ 15.

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