Grundbuchberichtigungsverfahren: Nachweis der Unrichtigkeit

Eine Grundbuchberichtigung durch Löschung des Nacherbenvermerks setzt grds. eine Bewilligung des Berechtigten oder aber den Nachweis der behaupteten Unrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form voraus. Dabei obliegt es dem Antragsteller, diesen Nachweis zu führen. Er hat in der Form des § 29 GBO grds. lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen allerdings nicht widerlegt werden.

Im Grundbuchberichtigungsverfahren kann der Nachweis, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend gemacht hat, durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts und des Urteils jeweils in notariell beglaubigter Abschrift hinreichend geführt sein; vgl. OLG München, Beschl. v. 23.5.2018 – 34 Wx 385/ 17.

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Nacherbenvermerk: Schutz des Nacherben

Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk schützt den Nacherben auch vor einem Rechtsverlust infolge einer Weiterveräußerung des Nachlassgegenstands durch denjenigen, der den Gegenstand aufgrund Verfügung des Vorerben erworben hat. Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben; vgl. OLG München, Beschl. v. 28.11.2017 – 34 Wx 176/ 17.

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Nacherbenvermerk im Grundbuch: Wirkung des Verzichts des Nacherben im Grundbuch

Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks im Grundbuch zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstands zur Vorerbschaft unberührt.

Das Abhilfeverfahren wies im konkreten Fall schwere Mängel auf, so dass das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben kann.

Wird eine Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – angefochten, so hat dieses dann über die Abhilfe zu entscheiden (§ 75 GBO). Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass, wenn das Amtsgericht die Beschwerde für begründet erachtet, förmlich, d. h. durch zu begründenden Beschluss, zu entscheiden ist. Auch die Nichtabhilfe ist eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben, vgl. OLG München, Beschl. v. 3.2.2017 – 34 Wx 470/ 16.

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