Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren

Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes und der gerichtlichen Kosten des im Erbscheinverfahrens nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen. Dieser Wert ist von Amts wegen zu ermitteln. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte zwar von Amts wegen gehalten, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Jedoch kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch sonst kein Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen des Nachlasswertes besteht. Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind; vgl. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2017 – I-25 Wx 78/ 16).

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Erbscheinsantrag

Der Erbscheinsantrag kann persönlich bei dem Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden. Dabei kann gleichzeitig die vom Gesetz vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben abgegeben werden. Der Antragsteller muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen;

Ferner kann der Erbscheinsantrag schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht werden unter Beifügung einer von einem Notar beglaubigten eidesstattlichen Versicherung, für die der Antragsteller sich ebenfalls auszuweisen hat;

Des Weiteren kann der Erbschaftsantrag bei einem Notar beurkundet werden, der gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung entgegennimmt und beurkundet und anschließend die Urkunde bei dem Nachlassgericht einreicht.

Der Erbscheinsantrag muss nicht vom Erben persönlich gestellt werden, aber die eidesstattliche Versicherung kann nicht durch einen Vertreter, auch nicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Bei mehreren Miterben, kann ein Miterbe allein einen Erbschein beantragen, der alle oder einen Teil der Erben ausweist. Er muss allerdings versichern, dass alle im Antrag genannten Erben die Erbschaft auch angenommen haben.

Antragsberechtigt sind der Erbe bzw. die Erben, der Vor- bzw. der Nacherbe, das Finanzamt und auch Gläubiger des Erben sind antragsberechtigt. Ein bestellter Nachlasspfleger kann für eine dem Erblasser zu Lebzeiten noch angefallene Erbschaft einen Erbschein beantragen. Ein Pfleger, der einen abwesenden volljährigen Erben vertritt, kann ebenfalls für den Minderjährigen einen Erbschein beantragen. Ferner ist ein Testamentsvollstrecker antragsberechtigt. Des Weiteren können Erbeserben, Erbteilserwerber und der Insolvenzverwalter des Erben auch einen Erbscheinsantrag stellen.

Eine Frist für die Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins besteht nicht.

Der Erbscheinsantrag ist an das Nachlassgericht zu richten.

Der Erbscheinsantrag soll u. a. folgende bestimmte Angaben enthalten:

• die gesetzliche oder testamentarische oder erbvertragliche Erbfolgen

• die Erbquote

• Verfügungsbeschränkungen z. B. aufgrund Nacherbschaft oder Testaments
vollstreckung

Der gesetzliche Erbe muss ferner angeben:

• den Todeszeitpunkt des Erblassers

• das Verwandtschaftsverhältnis (auch Güterstand) zum Erblasser

• sind Personen vorhanden oder waren, durch die sein Erbrecht gemindert
oder ausgeschlossen werden. Dann sind Personen, die noch vor dem
Erblasser gestorben sind und Personen, die durch Erbvertrag auf das Erbe
verzichtet haben

• liegen weitere Verfügungen von Tode z. B Testamente vor

• ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellers anhängig

Die Nachweise über den Tod und den Todeszeitpunkt des Erblassers sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und die weggefallenen Personen muss der Antragsteller durch öffentliche (z.B. standesamtliche) Urkunden in Form von Sterbeurkunden, Geburts- oder Heiratsurkunden, Adoptionsverträgen, Todeserklärungen etc. führen. Die  Nachweise müssen zumindest in beglaubigter Kopie vorliegen. Einfache Kopien reichen in der Regel nicht aus.

Der testamentarische oder erbvertragliche Erbe braucht keine Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis oder weggefallenen Personen zu machen. Er hat das Testament oder den Erbvertrag vorzulegen, auf das bzw. den er sein Erbrecht stützt und er hat anzugeben, ob es weitere Testamente oder Erbverträge gibt.

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Nachlasspfleger

Häufig können nach dem Versterben des Erblassers nicht ohne Weiteres die Erben ermittelt werden oder der Nachlass muss aus anderen Gründen verwaltet oder sicher gestellt werden. In diesen Fällen wird regelmäßig ein sog. Nachlasspfleger bestellt. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des zukünftigen Erben. Er ist im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter kein Treuhänder von Amts wegen. Die Nachlassverwaltung dient der Ermittlung des Erben sowie der Erhaltung des Nachlasses zu Gunsten des Erbens.

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Nachlassverwaltung

Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wird auf den Nachlass beschränkt, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (sog. Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Zweck der Nachlassverwaltung ist unter anderem eine Trennung der Vermögensmassen des Erben (Eigenvermögen des Erben sowie Vermögen des Nachlasses des Erblassers) sowie eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Sie wird nur dann angeordnet, wenn i, Nachlass eine die kostendeckende Masse vorhanden ist; vgl. §1982 BGB. Der Erbe kann sich gegenüber den Gläubigern des Nachlasses auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen.

Die Nachlassverwaltung wird nur Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt sind der Erbe, mehrere Miterben nur gemeinschaftlich und lediglich vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie der/die Nachlassgläubiger. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft gestellt werden. Mit der Nachlassverwaltung und deren Anordnung durch das Nachlassgericht verliert der Erbe seine Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Der Nachlass wird vielmehr dann durch den Nachlassverwalter in Besitz genommen die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass berichtigt.

Ansprüche, die gegen den Nachlass (das Erbe) gerichtet sind, können von den Gläubigern nur gegen den Verwalter geltend gemacht werden. Der Nachlassverwalter ist einem Prozess bzgl. der Nachlassverbindlichkeiten Partei kraft Amtes. Der Nachlassverwalter erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung; vgl. § 1987 BGB. Die Nachlassverwaltung endet dann durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Aufhebung durch das Nachlassgericht nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

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Eröffnung von Testamenten

Sobald das zuständige Nachlassgericht von einem Todesfall Kenntnis erhält, z.B. durch das Zentrale Testamentsregister oder durch Angehörige der Erblasser, muss es alle Testamente eröffnen, die der Verstorbene hinterlassen hat, d.h. also den Beteiligten bekannt geben. Für die Eröffnung des Testaments fallen Gebühren an.

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Erbausschlagung

Wer nicht Erbe sein will, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung einer Erbschaft muss von dem Nachlassgericht oder einem Notar beurkundet werden. Für die Ausschlagung ist persönliches Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich ist.
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem man Kenntnis davon erhalten hat, dass man Erbe geworden ist.
Im Ausland lebende Erben können auch vor einer deutschen Auslandsvertretung sowie vor einer nach dem dort geltenden Recht zuständigen Amtsperson die Ausschlagung erklären.
Die Frist beträgt in diesem Fall sechs Monate, wenn der Erbe sich schon bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat oder der Erblasser ausschließlich im Ausland gewohnt hat.
Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter, also beide Elternteile, die Erbschaft ausschlagen. In bestimmten Fällen müssen die Eltern zum Schutz des minderjährigen Kindes eine familiengerichtliche Genehmigung einholen. Wegen einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Berater/in.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

  • die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses,
  • die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen,
  • die Festsetzung der Erbschaftssteuer,
  • Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten.

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