Wir hinterlegen für Sie ihr Testament sicher!

Als Serviceleistung geben wir für unsere Mandanten ein selbst errichtetes, eigenhändiges Testament in die sichere amtliche Verwahrung.

 

Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies kann auch durch uns als Bevollmächtigte geschehen; vgl. 25.6.2012 das OLG München (31 Wx 213/122).Gemäß § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein privates Testament auf Verlangen des Erblassers in die amtliche Verwahrung genommen werden. Diese Dienstleistung erbringen wir als Bevollmächtigte für Sie.

 

Dies dient dazu, im Todesfall des Erblassers die Auffindung und Umsetzung des letzten Willens des Erblassers sicherzustellen, insbesondere dass ein Testament nicht verloren geht oder vernichtet wird. In nicht seltenen Fällen werden leider privat verwahrte Testament böswillig vernichtet. Bei einem Zuhause oder nicht sicher aufbewahrtem Testament geht der Erblasser das Risiko ein, dass sein letzter Wille nach seinem Ableben nicht mehr existiert und der Nachlass gegen seinen Willen verteilt wird. Dies sollte in jedem Fall vermieden werden.

 

Zum Nachweis der Verwahrung wird ein sog. Hinterlegungsschein ausgestellt. Ferner wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst.

 

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

 

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.

info@kuehn-schoenherr.de

Tel.: 0228 964 95 66

Tel.: 02244 87 24 17

Anwartschaftsrecht: Unwirksame Pfändung des Nacherben

Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich ist. Wenn sich die materielle Unrichtigkeit bereits aus dem Grundbuch ergibt, ist ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich. Denn auch was offenkundig ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich berechtigt, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen; vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2017 – 15 W 1591/ 17.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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