Erbverzicht

Verwandte des  Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht und damit in der Regel auf ihr Pflichtteilsrecht  verzichten (vgl. §§ 2346–2348 BGB). Dies gilt auch für Testamentserben und Vermächtnisnehmer für die ihnen in einem Testament oder Erbvertrag gemachten Zuwendungen.

Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss von der Erbfolge und damit regelmäßig auch vom Pflichtteilsrecht,  so wie wenn der Verzichtende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Verzicht erstreckt sich grundsätzlich auf Abkömmlinge. Der Erbverzicht ist als sogenanntes abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft mit der Abfindung des Erben unter Lebenden  verbunden. Im Erbverzicht können beide Parteien Leistung und Gegenleistung dergestalt verbinden, dass der Erbverzicht bei Unwirksamkeit der Abfindung ebenfalls nichtig ist.

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Pflichtteilsergänzungsansprüche: Feststellung der Abstammung

Der Kläger kann aufgrund § 1600d Abs. 4 BGB grds. erst mit der rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung von dem Erblasser Pflichtteilsansprüche gegen seine Halbgeschwister als Miterben geltend machen. Zuvor steht seine Abstammung und damit auch sein Pflichtteilsrecht nicht fest.

Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Durch die Verjährungsregelung ist zwar die verfassungsrechtlich normierte Erbrechtsgarantie betroffen, da diese Regelung die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsrechts einschränkt. Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig. Typischerweise wird mit der erforderlichen Erkennbarkeit des Anspruchs innerhalb der dreijährigen Frist seit dem Todesfall zu rechnen sein. Der Umstand, dass die Vaterschaft erst posthum, und dazu erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist festgestellt wird, stellt nicht die Regel dar. Darüber hinaus ist eine Benachteiligung durch die fehlende Vaterschaftsfeststellung nicht gegeben; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.2017 – 7 U 151/ 16.

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