Nachlasspflegschaft /Gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn keine Erben bekannt sind ermittelt werden müssen, muss der  Nachlass gesichert werden. In solchen Fällen wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Es bestellt einen sogenannten Nachlasspfleger. Dieser wird vom Nachlassgericht mit der Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz. Er reguliert den Nachlass, reguliert offene Rechnungen, treibt Forderungen ein, ermittelt die Erben. Der Nachlasspfleger wird bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht kontrolliert. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird aus dem Nachlass vergütet.

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Pflegefreibetrag/Befreiung von der Erbschaftsteuer

Wer Angehörige zuhause pflegt, wird vom Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuer belohnt. Das Erbschaftssteuerrecht befreit Erben teilweise von der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Steuerbefreit wird das Erbe dann in Höhe des Betrags, der dem angemessenen Entgelt für die Pflege entspricht, abzüglich vom Erblasser erhaltener Vergütungen. Persönliche Freibeträge, die die Erbschaftsteuer darüber hinaus unabhängig von einem Pflegefall vorsieht, sind zusätzlich vom Finanzamt zu berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung gewährt den Freibetrag auch, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, zum Beispiel also der Ehepartner oder die Kinder; vgl. Bundesfinanzhof BFH Urteil v. 10. Mai 2017, II R 37/15. Der BFH urteilt, dass die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht keine Verpflichtung zur persönlichen Pflege enthalte, die mit dem Pflegefreibetrag honoriert werden soll.

Voraussetzung ist, dass die Pflege durch die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers veranlasst sein muss. Ein Pflegegrad ist dafür nicht notwendig. Der Erbe muss die erbrachte Pflegeleistung darlegen und nachweisen.

Berücksichtigt  der Fiskus den Freibetrag nicht, ist es notwendig  gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einzulegen.

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Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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