Nachlasspfleger: Geltendmachung der Aufwendungen

Der Nachlasspfleger kann neben seiner Vergütung, die durch das Nachlassgericht festgesetzt wird, auch den Ersatz von Aufwendungen und Vorschuss verlangen.

Zu den Aufwendungen gehören auch Dienste des Pflegers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt als berufsmäßigen Nachlasspfleger seine Tätigkeit für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des unbekannten Erben in seiner streitigen Angelegenheit, die daher nach RVG abgerechnet werden kann. Der Aufwendungsersatz wird bei nicht mittellosem Nachlass nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt. Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger in einem Rechtsstreit des unbekannten Erben verdient hat, sind als Aufwendungsersatz nicht vom Nachlassgericht festzusetzen, sondern im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen; vgl. OLG München, Beschl. v. 24.4.2018 – 31 Wx 366/ 16.

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Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wird vom Erblasser ein bestimmter, definierter Teil aus dem Nachlass herausgenommen und für diesen Teil wird eine besondere Bestimmung getroffen. Ein Vermächtnis kann alles enthalten, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (z. B. Geldvermächtnis, Forderungsvermächtnis, Sachvermächtnis). Mit einem Vermächtnis kann zum Beispiel ein einzelner Vermögenvorteil („Stückvermächtnis“) im Wege der Verfügung von Todes wegen (Testament) durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer vermacht werden, ohne diesen als Erben einzusetzen; vgl. §1939 BGB.

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Vorerbe – Rechte und Pflichten

Die Stellung als Vorerbe ist dem Grunde nach eine vollwertige Erbenstellung. Der Vorerbe wird Inhaber des kompletten Nachlasses. So wird er auch als Eigentümer einer im Nachlass befindlichen Immobilie in das Grundbuch eingetragen. Er ist für den Zeitraum der Vorerbschaft alleiniger Erbe. Er muss die Erbschaft in diesem Zeitraum mit niemandem teilen.

Die Vorerbschaft ist aber Beschränkungen unterlegen. So muss das Vorerbe die Erbschaft ordnungsgemäß verwalten.

Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe, muss  aber gleichzeitig die Erbschaft auch wie ein Treuhänder für den Nacherben verwalten. Der Vorerbe darf die Erbschaft zwar nutzen, er muss die Substanz der Erbschaft aber für den Nacherben erhalten, § 2111 BGB.

Dieser Grundsatz, wonach der Vorerbe die Erbschaft in ihrer Substanz erhalten muss, wird durch die Surrogationsvorschrift des§ 2111 BGB gewährleistet. Alles was der Vorerbe mit Mitteln aus der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Erbschaft. Mit dem Erwerb eines Gegenstandes mit Mitteln aus dem Nachlass gehört der Gegenstandspäter dem Nacherben.

Bei der Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben profitiert der Vorerbe von einem besonderen Verschuldensmaßstab. Gemäß § 2131 BGB hat der Vorerbe gegenüber dem Nacherben für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet

Der Vorerbe muss für Schulden des Erblassers und sonstige Nachlassverbindlichkeiten haften.

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Grundbuchberichtigungsverfahren: Nachweis der Unrichtigkeit

Eine Grundbuchberichtigung durch Löschung des Nacherbenvermerks setzt grds. eine Bewilligung des Berechtigten oder aber den Nachweis der behaupteten Unrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form voraus. Dabei obliegt es dem Antragsteller, diesen Nachweis zu führen. Er hat in der Form des § 29 GBO grds. lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen allerdings nicht widerlegt werden.

Im Grundbuchberichtigungsverfahren kann der Nachweis, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend gemacht hat, durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts und des Urteils jeweils in notariell beglaubigter Abschrift hinreichend geführt sein; vgl. OLG München, Beschl. v. 23.5.2018 – 34 Wx 385/ 17.

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Vorerbschaft: Unentgeltliche Verfügung über Grundbesitz

Der befreite Vorerbe kann wirksam auch über Grundstücke verfügen. Da von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB aber eine Befreiung nicht möglich ist, benötigt er für unentgeltliche Verfügungen, sollen sie im Nacherbfall wirksam sein, die Zustimmung der Nacherben. Ein Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung wird allerdings regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden können, weshalb auch der Freibeweis zugelassen wird. Ein solcher Nachweis kann sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Wird im Kaufvertrag ein Recht am Grundstück vereinbart, wie etwa ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, so ergibt sich der Wert der Leistung des Vorerben, indem man von dem Wert des Grundstücks noch den Wert des Rechts in Abzug bringt. Denn ein Recht, das der Erwerber zugunsten des Vorerben bestellt, ist keine Gegenleistung des Erwerbers, sondern mindert den Wert der Leistung des Vorerben; vgl. OLG München, Beschl. v. 13.4.2018 – 34 Wx 420/ 17.

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Pflichtteilsergänzungsansprüche: Feststellung der Abstammung

Der Kläger kann aufgrund § 1600d Abs. 4 BGB grds. erst mit der rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung von dem Erblasser Pflichtteilsansprüche gegen seine Halbgeschwister als Miterben geltend machen. Zuvor steht seine Abstammung und damit auch sein Pflichtteilsrecht nicht fest.

Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Durch die Verjährungsregelung ist zwar die verfassungsrechtlich normierte Erbrechtsgarantie betroffen, da diese Regelung die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsrechts einschränkt. Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig. Typischerweise wird mit der erforderlichen Erkennbarkeit des Anspruchs innerhalb der dreijährigen Frist seit dem Todesfall zu rechnen sein. Der Umstand, dass die Vaterschaft erst posthum, und dazu erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist festgestellt wird, stellt nicht die Regel dar. Darüber hinaus ist eine Benachteiligung durch die fehlende Vaterschaftsfeststellung nicht gegeben; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.2017 – 7 U 151/ 16.

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Ausschlagung einer Erbschaft: Inhaltsirrtum

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2017 – 20 W 197/ 16.

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Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bei wechselbezüglichen Anordnungen; Zustimmung des Testamentsvollstreckers (Dritten)

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen können ausnahmsweise durch eine neue letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten widerrufen werden, wenn sich die Ehegatten durch einen sog. Änderungsvorbehalt ermächtigt haben, abweichend von den getroffenen Anordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern. Die mittels eines Änderungsvorbehalts wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung kann von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig gemacht werden, ohne dass dies als Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen anzusehen ist.

Hinweis: Das Gesetz geht im Grundsatz von der Bindungswirkung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen aus (§§ 2270, 2271 BGB), so dass das Recht zur Abänderung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen versehen werden kann. Der in einem Testament vereinbarte Änderungsvorbehalt stellt sich im Verhältnis dazu als eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung dar, die wegen der Testierfreiheit der Erblasser zu akzeptieren ist. Wenn aber die Testierenden dem Überlebenden die volle Freiheit einräumen können, die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen, so können sie diese Freiheit auch wieder einschränken, da es sich um ein Minus im Verhältnis zur vollen Verfügungsfreiheit handelt. Damit ist es den Testierenden grds. auch möglich, die Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen; vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 30.8.2017 – 5 W 27/ 16.

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Nachlasspflegschaft /Gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn keine Erben bekannt sind ermittelt werden müssen, muss der  Nachlass gesichert werden. In solchen Fällen wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Es bestellt einen sogenannten Nachlasspfleger. Dieser wird vom Nachlassgericht mit der Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz. Er reguliert den Nachlass, reguliert offene Rechnungen, treibt Forderungen ein, ermittelt die Erben. Der Nachlasspfleger wird bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht kontrolliert. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird aus dem Nachlass vergütet.

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Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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