Vorerbe hier: Befreiung in letztwilliger Verfügung

Der Regelfall der Vorerbschaft ist die sogenannte nicht befreite Vorerbschaft. Es bedarf einer entsprechenden Anordnung des Erblassers, wenn er dem Vorerben Verfügungsbefugnisse, die über die vom Gesetz vorgesehenen hinausreichen, einräumen will. Die Befreiung eines Vorerben muss in der letztwilligen Verfügung, durch die er berufen wird, selbst enthalten sein. Es genügt, wenn der dahingehende Wille des Erblassers im Testament andeutungsweise zum Ausdruck kommt. In diesem Fall können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden. Allein aus der Bezeichnung als Alleinerbe kann nicht der Schluss auf eine Befreiung gezogen werden, vielmehr verhält sich diese Formulierung neutral im Hinblick auf die Verwaltungsbefugnis; vgl. OLG München, Beschl. v. 9.1.2019 – 31 Wx 39/ 18.

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Der Minderjährige als Erbe

Auch Minderjährige können Erbe werden. Nach § 1923 BGB kann jeder, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein. Selbst ein so genannter nasciturus, also ein zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborener aber bereits gezeugter Mensch, ist nach deutschem Erbrecht erbfähig.

Der Minderjährige bedarf zur Annahme der Erbschaft der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, damit regelmäßig seiner Eltern. Die Annahme der Erbschaft kann stellvertretend für den Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

Wird die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Erbschaft bei Minderjährigen nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist (6-Wochen) von Gesetzes wegen als angenommen. Der Minderjährige wird aber durch Vorschriften des Familienrechts geschützt, wenn die angenommene Erbschaft überschuldet sein sollte.

Es besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Minderjährigen aus der Erbschaft auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens.

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Vorerbschaft: Unentgeltliche Verfügung über Grundbesitz

Der befreite Vorerbe kann wirksam auch über Grundstücke verfügen. Da von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB aber eine Befreiung nicht möglich ist, benötigt er für unentgeltliche Verfügungen, sollen sie im Nacherbfall wirksam sein, die Zustimmung der Nacherben. Ein Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung wird allerdings regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden können, weshalb auch der Freibeweis zugelassen wird. Ein solcher Nachweis kann sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Wird im Kaufvertrag ein Recht am Grundstück vereinbart, wie etwa ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, so ergibt sich der Wert der Leistung des Vorerben, indem man von dem Wert des Grundstücks noch den Wert des Rechts in Abzug bringt. Denn ein Recht, das der Erwerber zugunsten des Vorerben bestellt, ist keine Gegenleistung des Erwerbers, sondern mindert den Wert der Leistung des Vorerben; vgl. OLG München, Beschl. v. 13.4.2018 – 34 Wx 420/ 17.

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