Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zuwendung unter Ehegatten

Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung gemacht hat, d. h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt. Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat; vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2018 – IV ZR 170/ 16.

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Anwartschaftsrecht: Unwirksame Pfändung des Nacherben

Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich ist. Wenn sich die materielle Unrichtigkeit bereits aus dem Grundbuch ergibt, ist ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich. Denn auch was offenkundig ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich berechtigt, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen; vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2017 – 15 W 1591/ 17.

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Nachlasspflegschaft /Gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn keine Erben bekannt sind ermittelt werden müssen, muss der  Nachlass gesichert werden. In solchen Fällen wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Es bestellt einen sogenannten Nachlasspfleger. Dieser wird vom Nachlassgericht mit der Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz. Er reguliert den Nachlass, reguliert offene Rechnungen, treibt Forderungen ein, ermittelt die Erben. Der Nachlasspfleger wird bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht kontrolliert. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird aus dem Nachlass vergütet.

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Pflegefreibetrag/Befreiung von der Erbschaftsteuer

Wer Angehörige zuhause pflegt, wird vom Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuer belohnt. Das Erbschaftssteuerrecht befreit Erben teilweise von der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Steuerbefreit wird das Erbe dann in Höhe des Betrags, der dem angemessenen Entgelt für die Pflege entspricht, abzüglich vom Erblasser erhaltener Vergütungen. Persönliche Freibeträge, die die Erbschaftsteuer darüber hinaus unabhängig von einem Pflegefall vorsieht, sind zusätzlich vom Finanzamt zu berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung gewährt den Freibetrag auch, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, zum Beispiel also der Ehepartner oder die Kinder; vgl. Bundesfinanzhof BFH Urteil v. 10. Mai 2017, II R 37/15. Der BFH urteilt, dass die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht keine Verpflichtung zur persönlichen Pflege enthalte, die mit dem Pflegefreibetrag honoriert werden soll.

Voraussetzung ist, dass die Pflege durch die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers veranlasst sein muss. Ein Pflegegrad ist dafür nicht notwendig. Der Erbe muss die erbrachte Pflegeleistung darlegen und nachweisen.

Berücksichtigt  der Fiskus den Freibetrag nicht, ist es notwendig  gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einzulegen.

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Inhaltsirrtum bei Ausschlagung einer Erbschaft

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2017 – 20W197/16).

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Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Nacherbenvermerk im Grundbuch: Wirkung des Verzichts des Nacherben im Grundbuch

Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks im Grundbuch zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstands zur Vorerbschaft unberührt.

Das Abhilfeverfahren wies im konkreten Fall schwere Mängel auf, so dass das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben kann.

Wird eine Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – angefochten, so hat dieses dann über die Abhilfe zu entscheiden (§ 75 GBO). Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass, wenn das Amtsgericht die Beschwerde für begründet erachtet, förmlich, d. h. durch zu begründenden Beschluss, zu entscheiden ist. Auch die Nichtabhilfe ist eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben, vgl. OLG München, Beschl. v. 3.2.2017 – 34 Wx 470/ 16.

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