Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grds. nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. Hinweis: Der BGH weist u. a. auch darauf hin, dass höchstpersönliche analoge Dokumente, z. B. Tagebücher und Briefe, vererbt werden können. Digitale Inhalte sind aus Sicht des BGH nicht anders zu behandeln (zur Entscheidung des BGH s. auch ZAP Anwaltsmagazin 15/ 2018, S. 465 f.), VGL: BGH, Urt. v. 12.7.2018 – III ZR 183/ 17.
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