Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bei wechselbezüglichen Anordnungen; Zustimmung des Testamentsvollstreckers (Dritten)

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen können ausnahmsweise durch eine neue letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten widerrufen werden, wenn sich die Ehegatten durch einen sog. Änderungsvorbehalt ermächtigt haben, abweichend von den getroffenen Anordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern. Die mittels eines Änderungsvorbehalts wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung kann von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig gemacht werden, ohne dass dies als Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen anzusehen ist.

Hinweis: Das Gesetz geht im Grundsatz von der Bindungswirkung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen aus (§§ 2270, 2271 BGB), so dass das Recht zur Abänderung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen versehen werden kann. Der in einem Testament vereinbarte Änderungsvorbehalt stellt sich im Verhältnis dazu als eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung dar, die wegen der Testierfreiheit der Erblasser zu akzeptieren ist. Wenn aber die Testierenden dem Überlebenden die volle Freiheit einräumen können, die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen, so können sie diese Freiheit auch wieder einschränken, da es sich um ein Minus im Verhältnis zur vollen Verfügungsfreiheit handelt. Damit ist es den Testierenden grds. auch möglich, die Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen; vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 30.8.2017 – 5 W 27/ 16.

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Betreuervergütung aus der Staatskasse bei Behindertentestament

Die Vergütung eines Betreuers ist aus der Staatskasse festzusetzen, wenn der Betroffene mittellos ist. Dies ist der Fall, wenn das zu berücksichtigende Vermögen das sogenannte Schonvermögen i. H. v. 2.600 € nicht übersteigt.

Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen; vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 614/ 16.

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Erbscheinsantrag

Der Erbscheinsantrag kann persönlich bei dem Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden. Dabei kann gleichzeitig die vom Gesetz vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben abgegeben werden. Der Antragsteller muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen;

Ferner kann der Erbscheinsantrag schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht werden unter Beifügung einer von einem Notar beglaubigten eidesstattlichen Versicherung, für die der Antragsteller sich ebenfalls auszuweisen hat;

Des Weiteren kann der Erbschaftsantrag bei einem Notar beurkundet werden, der gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung entgegennimmt und beurkundet und anschließend die Urkunde bei dem Nachlassgericht einreicht.

Der Erbscheinsantrag muss nicht vom Erben persönlich gestellt werden, aber die eidesstattliche Versicherung kann nicht durch einen Vertreter, auch nicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Bei mehreren Miterben, kann ein Miterbe allein einen Erbschein beantragen, der alle oder einen Teil der Erben ausweist. Er muss allerdings versichern, dass alle im Antrag genannten Erben die Erbschaft auch angenommen haben.

Antragsberechtigt sind der Erbe bzw. die Erben, der Vor- bzw. der Nacherbe, das Finanzamt und auch Gläubiger des Erben sind antragsberechtigt. Ein bestellter Nachlasspfleger kann für eine dem Erblasser zu Lebzeiten noch angefallene Erbschaft einen Erbschein beantragen. Ein Pfleger, der einen abwesenden volljährigen Erben vertritt, kann ebenfalls für den Minderjährigen einen Erbschein beantragen. Ferner ist ein Testamentsvollstrecker antragsberechtigt. Des Weiteren können Erbeserben, Erbteilserwerber und der Insolvenzverwalter des Erben auch einen Erbscheinsantrag stellen.

Eine Frist für die Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins besteht nicht.

Der Erbscheinsantrag ist an das Nachlassgericht zu richten.

Der Erbscheinsantrag soll u. a. folgende bestimmte Angaben enthalten:

• die gesetzliche oder testamentarische oder erbvertragliche Erbfolgen

• die Erbquote

• Verfügungsbeschränkungen z. B. aufgrund Nacherbschaft oder Testaments
vollstreckung

Der gesetzliche Erbe muss ferner angeben:

• den Todeszeitpunkt des Erblassers

• das Verwandtschaftsverhältnis (auch Güterstand) zum Erblasser

• sind Personen vorhanden oder waren, durch die sein Erbrecht gemindert
oder ausgeschlossen werden. Dann sind Personen, die noch vor dem
Erblasser gestorben sind und Personen, die durch Erbvertrag auf das Erbe
verzichtet haben

• liegen weitere Verfügungen von Tode z. B Testamente vor

• ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellers anhängig

Die Nachweise über den Tod und den Todeszeitpunkt des Erblassers sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und die weggefallenen Personen muss der Antragsteller durch öffentliche (z.B. standesamtliche) Urkunden in Form von Sterbeurkunden, Geburts- oder Heiratsurkunden, Adoptionsverträgen, Todeserklärungen etc. führen. Die  Nachweise müssen zumindest in beglaubigter Kopie vorliegen. Einfache Kopien reichen in der Regel nicht aus.

Der testamentarische oder erbvertragliche Erbe braucht keine Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis oder weggefallenen Personen zu machen. Er hat das Testament oder den Erbvertrag vorzulegen, auf das bzw. den er sein Erbrecht stützt und er hat anzugeben, ob es weitere Testamente oder Erbverträge gibt.

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