Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich verhindert oder durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, und wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts, wie z.B. Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, schuldig macht. Das gilt selbstverständlich auch für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte (sog. Vermächtnisunwürdigkeit, oder Pflichtteilsunwürdigkeit). Die Erbunwürdigkeit führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss von dem Erbe. Die Erbunwürdigkeit muss ferner binnen Jahresfrist seit Kenntnis von dem sog. Anfechtungsgrund durch eine Anfechtungsklage eines Nachberichtigten gerichtlich ausgesprochen werden.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Tel.: 0228 964 95 66
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Testamentsvollstreckung-2

Erblasser können in ihrem Testament verfügen, dass der Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker abgewickelt werden soll.
Nach dem Versterben des Erblassers erhält der Testamentsvollstrecker auf Antrag war dem Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Antragsberechtigter ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker.
Dem Antrag des Testamentsvollstreckers ist eine entsprechende eidesstattliche Versicherung beizufügen. Der Antrag kann sowohl bei dem Nachlassgericht als auch bei einem Notar gestellt werden.
In beiden Fällen fallen dieselben Gebühren an.

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