Testamentsauslegung hier Anforderungen an eine ergänzende Auslegung

Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert – über die einem Abkömmling i. S. d. § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus – zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat. Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als vielmehr die jeweiligen Stämme bedacht werden sollten, kann darin liegen, wenn die Verwandten – wie bei der gesetzlichen Erbfolge – gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat. Maßgebend für die Feststellung dieser Willensrichtung ist allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung; vgl. OLG München, Beschl. v. 11.6.2018 – 31 Wx 294/ 16.

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Ausschlagug der Erbschaft durch einen Sozialhilfeberechtigten

Auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der „negativen Erbfreiheit“ die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Diese Erklärung ist nur dann unwirksam, wenn positiv festzustellen ist, dass durch die Ausschlagung gegen übergeordnete Wertungen verstoßen wird. Der durch die Ausschlagung ermöglichte weitere Bezug öffentlicher Leistungen stellt einen solchen Verstoß nicht dar, weil die Bedürftigkeit durch die Ausschlagug der Erbschaft befristet aufrecht erhalten wird; vgl. LG Neuruppin, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 5 T 21/17.

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Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen einen die Nachlassimmobilie allein nutzenden Miterben

Jeder Miterbe ist entsprechend § 2038 Abs. 2, S. 1 BGB iVm §745 Abs. 2 BGB berechtigt, eine nach billigem Ermessen im Interesse aller Miterben stehende Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen. Zur Begründung eine Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat ein Miterbe die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen, §745 Abs. 2 BGB. Die Miterben entscheiden über Verwaltung und Benutzung grundsätzlich durch formfreien Mehrheitsbeschluss. Aufgrund dessen kann ein die Stimmmehrheit in einer Erbengemeinschaft besitzender Miterbe ohne besondere Förmlichkeit diesen Mehrheitsbeschluss fassen. Zur Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses ist es nicht erforderlich, der Minderheit ausreichend Zeit zur Mitwirkung zu geben; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19. März 2018 – 3 U 67/17.

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Betreuerauswahl auch auf Vorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 mit weiteren Nachweisen). Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.

Der BGH betont in seinem Urteil, dass der Wille des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwider läuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss daher die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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Erbverzicht

Verwandte des  Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht und damit in der Regel auf ihr Pflichtteilsrecht  verzichten (vgl. §§ 2346–2348 BGB). Dies gilt auch für Testamentserben und Vermächtnisnehmer für die ihnen in einem Testament oder Erbvertrag gemachten Zuwendungen.

Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss von der Erbfolge und damit regelmäßig auch vom Pflichtteilsrecht,  so wie wenn der Verzichtende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Verzicht erstreckt sich grundsätzlich auf Abkömmlinge. Der Erbverzicht ist als sogenanntes abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft mit der Abfindung des Erben unter Lebenden  verbunden. Im Erbverzicht können beide Parteien Leistung und Gegenleistung dergestalt verbinden, dass der Erbverzicht bei Unwirksamkeit der Abfindung ebenfalls nichtig ist.

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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine sogenannte  Verfügung von Todes wegen. Mit ihm können die Erblasser einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

Jeder Erblasser durch Erbvertrag. mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen  Erben (sog. Vertragserbe) einsetzen oder ein Vermächtnis oder eine  Auflage anordnen.

Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer können der Vertragspartner des Erblassers oder auch ein Dritter sein. Man spricht dann von einem Erbvertrag zugunsten Dritter.

Der Erbvertrag wird wie ein öffentliches Testament verschlossen und amtlich verwahrt.

Der Erbvertrag  beschränkt Testierfreiheit der Erblasser. Eine frühere letztwillige Verfügung wird durch den Erbvertrag aufgehoben, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würde. Nachträgliche abweichende Testamente oder Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam, sofern dem Erblasser nicht ein Abweichen von dem Erbvertrag vorbehalten wurde.

Durch den Erbvertrag  wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch  Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden.

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Nachlasspfleger: Geltendmachung der Aufwendungen

Der Nachlasspfleger kann neben seiner Vergütung, die durch das Nachlassgericht festgesetzt wird, auch den Ersatz von Aufwendungen und Vorschuss verlangen.

Zu den Aufwendungen gehören auch Dienste des Pflegers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt als berufsmäßigen Nachlasspfleger seine Tätigkeit für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des unbekannten Erben in seiner streitigen Angelegenheit, die daher nach RVG abgerechnet werden kann. Der Aufwendungsersatz wird bei nicht mittellosem Nachlass nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt. Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger in einem Rechtsstreit des unbekannten Erben verdient hat, sind als Aufwendungsersatz nicht vom Nachlassgericht festzusetzen, sondern im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen; vgl. OLG München, Beschl. v. 24.4.2018 – 31 Wx 366/ 16.

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Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wird vom Erblasser ein bestimmter, definierter Teil aus dem Nachlass herausgenommen und für diesen Teil wird eine besondere Bestimmung getroffen. Ein Vermächtnis kann alles enthalten, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (z. B. Geldvermächtnis, Forderungsvermächtnis, Sachvermächtnis). Mit einem Vermächtnis kann zum Beispiel ein einzelner Vermögenvorteil („Stückvermächtnis“) im Wege der Verfügung von Todes wegen (Testament) durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer vermacht werden, ohne diesen als Erben einzusetzen; vgl. §1939 BGB.

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Grundbuchberichtigungsverfahren: Nachweis der Unrichtigkeit

Eine Grundbuchberichtigung durch Löschung des Nacherbenvermerks setzt grds. eine Bewilligung des Berechtigten oder aber den Nachweis der behaupteten Unrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form voraus. Dabei obliegt es dem Antragsteller, diesen Nachweis zu führen. Er hat in der Form des § 29 GBO grds. lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen allerdings nicht widerlegt werden.

Im Grundbuchberichtigungsverfahren kann der Nachweis, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend gemacht hat, durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts und des Urteils jeweils in notariell beglaubigter Abschrift hinreichend geführt sein; vgl. OLG München, Beschl. v. 23.5.2018 – 34 Wx 385/ 17.

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Pflichtteilsergänzungsansprüche: Feststellung der Abstammung

Der Kläger kann aufgrund § 1600d Abs. 4 BGB grds. erst mit der rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung von dem Erblasser Pflichtteilsansprüche gegen seine Halbgeschwister als Miterben geltend machen. Zuvor steht seine Abstammung und damit auch sein Pflichtteilsrecht nicht fest.

Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Durch die Verjährungsregelung ist zwar die verfassungsrechtlich normierte Erbrechtsgarantie betroffen, da diese Regelung die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsrechts einschränkt. Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig. Typischerweise wird mit der erforderlichen Erkennbarkeit des Anspruchs innerhalb der dreijährigen Frist seit dem Todesfall zu rechnen sein. Der Umstand, dass die Vaterschaft erst posthum, und dazu erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist festgestellt wird, stellt nicht die Regel dar. Darüber hinaus ist eine Benachteiligung durch die fehlende Vaterschaftsfeststellung nicht gegeben; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.2017 – 7 U 151/ 16.

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