Der Erbvertrag ist eine sogenannte Verfügung von Todes wegen. Mit ihm können die Erblasser einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
Jeder Erblasser durch Erbvertrag. mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen Erben (sog. Vertragserbe) einsetzen oder ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen.
Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer können der Vertragspartner des Erblassers oder auch ein Dritter sein. Man spricht dann von einem Erbvertrag zugunsten Dritter.
Der Erbvertrag wird wie ein öffentliches Testament verschlossen und amtlich verwahrt.
Der Erbvertrag beschränkt Testierfreiheit der Erblasser. Eine frühere letztwillige Verfügung wird durch den Erbvertrag aufgehoben, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würde. Nachträgliche abweichende Testamente oder Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam, sofern dem Erblasser nicht ein Abweichen von dem Erbvertrag vorbehalten wurde.
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt.
Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden.
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