Der Regelfall der Vorerbschaft ist die sogenannte nicht befreite Vorerbschaft. Es bedarf einer entsprechenden Anordnung des Erblassers, wenn er dem Vorerben Verfügungsbefugnisse, die über die vom Gesetz vorgesehenen hinausreichen, einräumen will. Die Befreiung eines Vorerben muss in der letztwilligen Verfügung, durch die er berufen wird, selbst enthalten sein. Es genügt, wenn der dahingehende Wille des Erblassers im Testament andeutungsweise zum Ausdruck kommt. In diesem Fall können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden. Allein aus der Bezeichnung als Alleinerbe kann nicht der Schluss auf eine Befreiung gezogen werden, vielmehr verhält sich diese Formulierung neutral im Hinblick auf die Verwaltungsbefugnis; vgl. OLG München, Beschl. v. 9.1.2019 – 31 Wx 39/ 18.
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