Allein wegen seiner Unauffindbarkeit ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht ungültig. Auch besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2013, 3 Wx 27/ 13). Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung und den Testamentsinhalt beweisen und trägt im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins insoweit die Feststellungslast. Kann mit einer Kopie die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden, kann sie als Nachweis ausreichen; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/ 16.
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