Sobald das zuständige Nachlassgericht von einem Todesfall Kenntnis erhält, z.B. durch das Zentrale Testamentsregister oder durch Angehörige der Erblasser, muss es alle Testamente eröffnen, die der Verstorbene hinterlassen hat, d.h. also den Beteiligten bekannt geben. Für die Eröffnung des Testaments fallen Gebühren an.
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