Betreuerauswahl auch auf Vorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 mit weiteren Nachweisen). Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.

Der BGH betont in seinem Urteil, dass der Wille des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwider läuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss daher die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine sogenannte  Verfügung von Todes wegen. Mit ihm können die Erblasser einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

Jeder Erblasser durch Erbvertrag. mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen  Erben (sog. Vertragserbe) einsetzen oder ein Vermächtnis oder eine  Auflage anordnen.

Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer können der Vertragspartner des Erblassers oder auch ein Dritter sein. Man spricht dann von einem Erbvertrag zugunsten Dritter.

Der Erbvertrag wird wie ein öffentliches Testament verschlossen und amtlich verwahrt.

Der Erbvertrag  beschränkt Testierfreiheit der Erblasser. Eine frühere letztwillige Verfügung wird durch den Erbvertrag aufgehoben, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würde. Nachträgliche abweichende Testamente oder Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam, sofern dem Erblasser nicht ein Abweichen von dem Erbvertrag vorbehalten wurde.

Durch den Erbvertrag  wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch  Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden.

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Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wird vom Erblasser ein bestimmter, definierter Teil aus dem Nachlass herausgenommen und für diesen Teil wird eine besondere Bestimmung getroffen. Ein Vermächtnis kann alles enthalten, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (z. B. Geldvermächtnis, Forderungsvermächtnis, Sachvermächtnis). Mit einem Vermächtnis kann zum Beispiel ein einzelner Vermögenvorteil („Stückvermächtnis“) im Wege der Verfügung von Todes wegen (Testament) durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer vermacht werden, ohne diesen als Erben einzusetzen; vgl. §1939 BGB.

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Auskunftsanspruch: Erteilung einer Generalvollmacht und Patientenverfügung bei Auftragsverhältnis

Hat die Erblasserin einem der Erben in einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung “umfassende Vollmacht erteilt und hinsichtlich des „Grundverhältnisses “die „Auftragsvorschriften “für anwendbar erklärt, so bestand zwischen der Erblasserin und dem Bevollmächtigten nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis. Nach dem Erbfall schuldet daher der Beauftragte dem Erben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Die Rechenschaftslegung, eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen; vgl. OLG München, Urt. v. 6.12.2017 – 7 U 1519/ 17.

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Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Vorsorgevollmacht: Erledigung von Geldgeschäften durch Familienangehörige

Hebt ein Kind aufgrund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen dem Kind und der Mutter i. d. R. Auftragsrecht anwendbar.

Verlangt daher der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss das Kind gem. § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis u. U. auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.

Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags erledigt, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie zwischen Mutter und Kind, spricht im Regelfall nicht gegen einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis “zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2017 – 9 U 167/ 15.

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