Vorerbe hier: Befreiung in letztwilliger Verfügung

Der Regelfall der Vorerbschaft ist die sogenannte nicht befreite Vorerbschaft. Es bedarf einer entsprechenden Anordnung des Erblassers, wenn er dem Vorerben Verfügungsbefugnisse, die über die vom Gesetz vorgesehenen hinausreichen, einräumen will. Die Befreiung eines Vorerben muss in der letztwilligen Verfügung, durch die er berufen wird, selbst enthalten sein. Es genügt, wenn der dahingehende Wille des Erblassers im Testament andeutungsweise zum Ausdruck kommt. In diesem Fall können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden. Allein aus der Bezeichnung als Alleinerbe kann nicht der Schluss auf eine Befreiung gezogen werden, vielmehr verhält sich diese Formulierung neutral im Hinblick auf die Verwaltungsbefugnis; vgl. OLG München, Beschl. v. 9.1.2019 – 31 Wx 39/ 18.

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Vorerbe – Rechte und Pflichten

Die Stellung als Vorerbe ist dem Grunde nach eine vollwertige Erbenstellung. Der Vorerbe wird Inhaber des kompletten Nachlasses. So wird er auch als Eigentümer einer im Nachlass befindlichen Immobilie in das Grundbuch eingetragen. Er ist für den Zeitraum der Vorerbschaft alleiniger Erbe. Er muss die Erbschaft in diesem Zeitraum mit niemandem teilen.

Die Vorerbschaft ist aber Beschränkungen unterlegen. So muss das Vorerbe die Erbschaft ordnungsgemäß verwalten.

Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe, muss  aber gleichzeitig die Erbschaft auch wie ein Treuhänder für den Nacherben verwalten. Der Vorerbe darf die Erbschaft zwar nutzen, er muss die Substanz der Erbschaft aber für den Nacherben erhalten, § 2111 BGB.

Dieser Grundsatz, wonach der Vorerbe die Erbschaft in ihrer Substanz erhalten muss, wird durch die Surrogationsvorschrift des§ 2111 BGB gewährleistet. Alles was der Vorerbe mit Mitteln aus der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Erbschaft. Mit dem Erwerb eines Gegenstandes mit Mitteln aus dem Nachlass gehört der Gegenstandspäter dem Nacherben.

Bei der Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben profitiert der Vorerbe von einem besonderen Verschuldensmaßstab. Gemäß § 2131 BGB hat der Vorerbe gegenüber dem Nacherben für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet

Der Vorerbe muss für Schulden des Erblassers und sonstige Nachlassverbindlichkeiten haften.

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