Die fehlende Benennung oder Erwähnung in einem Vermächtnis führt nicht zu Enterbung

In der Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung, die sich auf die Zuwendung von einzelnen Nachlassgegenständen beschränkt ohne dass eine Gesamtverteilung des Nachlasses erfolgt, ist dessen (etwaige) Enterbung durch den Erblasser nicht angedeutet; vgl. OLG München, Beschluss vom 19.02.2020, 31 Wx 231/17,  in BeckRS 2020, 2909

 

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Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist bereits formell offensichtlich unvollständig mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft hat, wenn es im notariellen Nachlassverzeichnis heißt, dass die Erblasserin nach Kenntnis des Schuldners während der letzten 10 Jahre vor dem Tode keine Schenkungen gemacht habe, die über Anstandsschenkungen hinausgingen.

Der Notar ist zu Nachforschungen ins Blaue hinein nicht verpflichtet. Pauschal gehaltene Ausführungen zu angeblichen Überweisungen des Schuldners begründen keine objektiven Anhaltspunkte für pflichtteilsrelevante Zuwendungen, die den Notar zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020, 1-5 W 19/20, BeckRS 2020, 4037

 

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Wir hinterlegen für Sie ihr Testament sicher!

Als Serviceleistung geben wir für unsere Mandanten ein selbst errichtetes, eigenhändiges Testament in die sichere amtliche Verwahrung.

 

Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies kann auch durch uns als Bevollmächtigte geschehen; vgl. 25.6.2012 das OLG München (31 Wx 213/122).Gemäß § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein privates Testament auf Verlangen des Erblassers in die amtliche Verwahrung genommen werden. Diese Dienstleistung erbringen wir als Bevollmächtigte für Sie.

 

Dies dient dazu, im Todesfall des Erblassers die Auffindung und Umsetzung des letzten Willens des Erblassers sicherzustellen, insbesondere dass ein Testament nicht verloren geht oder vernichtet wird. In nicht seltenen Fällen werden leider privat verwahrte Testament böswillig vernichtet. Bei einem Zuhause oder nicht sicher aufbewahrtem Testament geht der Erblasser das Risiko ein, dass sein letzter Wille nach seinem Ableben nicht mehr existiert und der Nachlass gegen seinen Willen verteilt wird. Dies sollte in jedem Fall vermieden werden.

 

Zum Nachweis der Verwahrung wird ein sog. Hinterlegungsschein ausgestellt. Ferner wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst.

 

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