Ein Erblasser kann ein Testament, anders als einen Erbvertrag, ganz oder auch teilweise jederzeit frei widerrufen, vgl. § 2253 I BGB. Hierüber sind bei einem gemeinschaftlichen Testament für den Widerruf Besonderheiten zu beachten. So kann der Erblasser auf das Recht zum Widerruf grundsätzlich nicht verzichten, vgl. § 2302 BGB. Der Widerruf des Testaments, der eine letztwillige Verfügung darstellt, erfordert die Testierfähigkeit. Der Widerruf des Testaments erfolgt durch ein sogenanntes Widerrufstestament, vgl. § 2254 BGB. Der Widerruf des Testaments muss nicht in derselben Form errichtet werden wie das ursprüngliche Testament, d. h. ein notariell errichtetes Testament kann z. B. handschriftlich widerrufen werden. Ferner kann der Erblasser sein Testament durch sogenanntes schlüssiges Handeln widerrufen z. B. indem er es zerreißt, durchstreicht oder vernichtet.
Ein sogenanntes öffentliches Testament gilt dann als widerrufen, wenn es aus der Verwahrung zurückgenommen wird, vgl. § 2256 BGB. Auch das Widerrufstestament kann selbstverständlich jederzeit widerrufen werden. Wird das Widerrufstestament widerrufen, gilt dann im Zweifel das frühere Testament, so wie wenn es nicht widerrufen worden wäre, vgl. §§ 2257, 2258 II BGB.
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