Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen zu Lebzeiten, insbesondere bei Grundstücksübertragungen, ausreichend berücksichtigt werden.

Durch lebzeitige Verfügungen und Verfassungen von Testamenten können erhebliche Steuerbelastungen vermieden.

So führt das sog. Berliner Testament in einer Vielzahl der Fälle nicht zu der gewünschten Lösung, sondern vielmehr zu einem höheren Steueraufkommen.

Häufig wird übersehen, dass die gesetzliche Erbfolge in den meisten Fällen die schlechteste aller möglichen Regelungen, insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten, ist.

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Bedürftigentestament

Will der Erblasser seinem Kind etc., das auf Dauer Sozialleistungen bezieht, wie z. B. Hartz-IV-Empfänger, etwas zuwenden, ohne dass der soziale Leistungsträger darauf einen Zugriff hat, bietet sich dafür das sog. Bedürftigentestament an.

In vielen Fällen liegt bei den sozialleistungsbedürftigen Erben auch eine Überschuldung vor.
Auf das Bedürftigentestament sind die Grundsätze des Behindertentestaments nicht ohne Weiteres übertragbar, insbesondere das Kriterium der Sittenwidrigkeit der Testamentsgestaltung beurteilt sich hier anders als beim Behindertentestament. Für die Sittenwidrigkeit kommt es daher immer auf den Einzelfall an. Starre Abgrenzungskriterien existieren bisher nicht, da es sich ja in der Mehrzahl der Fälle um solche ohne Krankheit oder Behinderung handelt. Im Gegensatz zum Behindertentestament sind hier auch regelmäßig die Begünstigen geschäftsfähig, teilweise kann die Bedürftigkeit auch nach einem überschaubaren Zeitraum enden, wenn der Bedachte zum Beispiel keine Leistungen nach SGB etc. mehr beziehen muss. Bei der Gestaltung eines solchen Testaments ist immer erst zu prüfen, welche Ziele der Erblasser verfolgt ,wie z. B. die Sicherung des Vermögens für die nächste Generation oder nur Sicherung des Vermögens und der Erträge auf die Lebenszeit des Bedürftigen.

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Rücknahme Testament aus amtlicher oder öffentlicher Verwahrung

Die nach § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzlich vorgesehene, für jemanden, der in Rechtsfragen bewandert ist, schwerlich misszuverstehende, Belehrung des Erblassers dahin, dass das vor einem Notar errichtete Testament mit seiner Rückgabe als widerrufen gilt, schließt damit aber nicht per se und ohne näherer Prüfung das Vorliegen eines insoweit anfechtungsrelevanten Irrtums über diese Rücknahmefolgen eines nicht rechtskundigen Erblassers aus.

Hinweis: Die Widerrufsfiktion der Rücknahme aus amtlicher bzw. öffentlicher Verwahrung, die für öffentliche und private Testamente (§§ 2247, 2248 BGB) ebenso wie für Erbverträge (§ 2300 BGB) gilt, berechtigt allerdings nur ausnahmsweise zur Anfechtung und wurde vom Senat für den Streitfall im Ergebnis auch verneint, weil dem (geschäftsfähigen) Erblasser angesichts der von ihm anschließend erfolgten mehrfachen Änderungen seiner testamentarischen Verfügung die Bedeutung einer Rücknahme klar gewesen sein musste; von der Rücknahme, die dem zentralen Testamentsregister zu melden ist (§ 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO, § 4 Abs. 2 ZTRV), zu unterscheiden, bleibt dabei aber die bloße Einsichtnahme, die der Erblasser jederzeit verlangen kann, für die – nach entsprechender Siegelung und Verwahrung – aber die Widerrufsfolgen des § 2256 BGB nicht gelten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 – I-3 Wx 285/ 14).

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Ausgleich für Pflege und Mitarbeit im Beruf

Auszugleichen sind grundsätzlich auch die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Verstorbenen und die Pflege des Erblassers.

Die Pflege des Erblassers ist seit dem 01. Januar 2010 bei der gesetzlichen Erbfolge unabhängig davon auszugleichen, ob wegen der Pflegeleistung auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wird oder nicht.
Auszugleichen sind Leistungen, die Kinder üblicherweise ihren Eltern gegenüber erbringen, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben oder die Eltern pflegen.
Die Vorschrift gilt auch für mitarbeitende Töchter und Söhne in handwerklichen und mittelständischen Betrieben, wenn sie kein Gehalt beziehen. Ein Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die gesetzliche Erbfolge unter den Abkömmlingen zum Zuge kommt. Der Ausgleichsbetrag ist von dem Nachlasswert abzuziehen. Der dann verbliebende Nachlass wird geteilt und bei dem Ausgleichberechtigten der ihm zustehende Ausgleichsbetrag zum Erbteil hinzugerechnet.

Maßgebend für die Höhe des Ausgleichs sind Dauer und Umfang der Leistungen. Langjährige Pflege eines Erblassers kann daher zu erheblichen Ausgleichsansprüchen führen. Ein Ausgleich ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling für seine Tätigkeit bereits angemessen vergütet wurde.
Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Erbrechts den Verzicht auf berufliches Einkommen als Voraussetzung den Ausgleichsanspruch abgeschafft (§ 2057 a BGB n. F.), aber auf eine gesetzliche Festlegung der Höhe der Vergütung verzichtet.

Unser Ratschlag: in seinem Testament sollte der Erblasser/in für den Fall der Pflegebedürftigkeit eine Zuwendung für denjenigen vorsehen, der die Pflege unentgeltlich übernimmt. So wird Streit vermieden. Besser ist es wenn er die Pflegeleistungen bereits zu Lebzeiten vergütet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Pflege zu einer Regelung noch in der Lage ist. Trifft der Erblasser/in weder zu Lebzeiten noch für den Erbfall in einem Testament oder Erbvertrag einer Regellung, gehen die Personen leer aus, die nicht zu seinen Kindern oder sonstigen Abkömmlingen des Erblassern gehören. Es sollte insbesondere die Pflege durch Dritte nicht Verwandte oder zum Beispiel Lebenspartner geregelt werden.

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Expertentipp im Erbrecht

– Wenn die Bank auf dem Geld sitzt –
Banken dürfen nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Wer erbt, muss sein Erbrecht gegenüber der Bank nachweisen können. Der Erbe ist jedoch nicht zwingend dazu verpflichtet, dies mit einem kostenpflichtigen Erbschein zu tun.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthalten regelmäßig Klauseln, die festlegen, welche Erbnachweise der Erbe eines verstorbenen Kunden ihnen vorlegen muss.
So heißt es regelmäßig: „Nach dem Tode des Kunden kann die Bank […] die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen […]. Die Bank kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder vom Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“
Das Oberlandesgericht Hamm hat dieser Praxis zu Lasten der Erben nun endlich einen Riegel vorgeschoben. Die Klauseln der Banken seien unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligen.
So könne eine Bank nicht dann auf einen kostenpflichtigen Erbschein bestehen, wenn das Erbrecht unstrittig ist.
Ein Erbe ist dann nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Der Erbe hat vielmehr die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form zu erbringen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des Erbscheines verursacht sonst in vielen Fällen nur unnütze Kosten, die zu einer unzumutbaren Belastung des Erben und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führen.

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