Behindertentestament Teil 2

Sicherung des Erbes und Versorgung des behinderten Kindes

Mit dem Begriff des „Behindertentestaments“ wird das Testament der Eltern eines behinderten Kindes zu dessen Gunsten bezeichnet.
Primäres Ziel des Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das auf Sozialhilfeleis­tungen angewiesene behinderte Kind. Ihm soll nach dem Tod der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfeniveau ermöglicht werden. Gleichzeitig soll der jeweilige Kostenträger wegen des sogenannten Nachranggrundsatzes der Sozi­alhilfe nicht auf das Erbe zugreifen können.

Bei Inanspruchnahme des behinderten Kindes von Sozialhilfeleistungen ist lediglich ein geringer Vermögenswert geschützt. Sobald dieser Freibetrag überschritten wird, muss das behinderte Kind zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch ererbtes Vermögen einsetzen. Aufgrund der hohen Unterbringungs- und Pflegekosten können Nachlässe in sechsstelliger Größenord­nung relativ schnell aufgebraucht sein, ohne dass das Kind selbst hiervon mehr Lebensqualität hat.
Wenn neben dem behinderten noch ein oder mehrere nicht behinderte Kinder vorhan­den sind, ist es häufig Ziel der Eltern, den Nachlassanteil des behinderten Kindes auch nach dessen Tod der Fa­milie zu erhalten. Dafür bieten sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten an, die hier aufgrund ihrer Komplexität nur kursiv beschrieben werden sollen.

Vermächtnislösung
In diesem Fall wird das behinderte Kind enterbt und erhält lediglich ein Vorvermächtnis, das seinen Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erb­teils) übersteigt. Es wird ferner eine Dauertestamentsvollstreckung eingerichtet. Testamentsvollstrecker kann ist regelmäßig ein Familienmitglied. Nach­vermächtnisnehmer sind z. B. der überlebende Elternteil, Geschwister, etc.
Das behinderte Kind wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Bei niedrigen Nachlasswerten wir d die Vermächtnislösung regelmäßig favorisiert.
Ob die Vermächtnislösung im Einzelfall günstiger ist, kann nur nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie fachkundiger Beratung beurteilt werden.

Vor-/-Nacherbschaftslösung
Die Vor-/-Nacherbschaftslösung basiert auf der Erbeinsetzung des behinderten Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe mit einer Erbquote, die über dessen Pflichtteilsquote liegen muss.
Wie bei der Vermächtnislösung sind Nacherben des behinderten Vorerben die üb­rigen Miterben. Es wird Testa­mentsvollstreckung in Form der Verwal­tungsvollstreckung auf Lebenszeit des be­hinderten Kindes angeordnet.
Bei der Zuwendung der liquiden Mittel zugunsten des behinderten Kindes können z. B. Zuwendungen an Fest- und Feiertagen so­wie Geburtstagen,
persönliche Anschaffungen, Urlaube , ärztliche Be­handlungen, Heil- und Hilfsmittel, die nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse erstattet werden,   Kuraufenthalte, für das behinderte Kind geleistet werden. Dies dient daher nicht nur dem Erhalt des Nachlasses sondern auch der Lebensqualität des Kindes.
All diese Sachleistungen stellen kein anrechen­bares Einkommen im Sinne des SGB XII dar.
Durch die Anordnung von Vor- und Nacherb­schaft entsteht ein Son­dervermögen, auf das Der Träger der sozialen Leistung keinen Zugriff hat.

Nicht sittenwidrig
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorgenannten Lösungen zugunsten des behinderten Kindes und der gleichzeitigen Erhaltung des Nachlasses gesetzeskonform. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht „dass Eltern auf diese Weise gerade der zu­vörderst ihnen zukommenden sittlichen Ver­antwortung für das Wohl ihres Kindes Rech­nung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öf­fentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintenanzusetzen“.
Diese Rechtsprechung wird teilweise bei hohen Nachlasswerten (über 500.000 €) immer infrage gestellt. Das Behindertentestament setzt regelmäßig voraus, dass die Zuwendung an das behinderte Kinde über seiner gesetzlichen Pflichtteilsquote liegt.
Aufgrund der Komplexität der Materie und der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren, wie z. B. lebzeitige Schenkung an andere Kinder (Pflichtteilsergänzungsanspruch) ist für die Regelung der Vermögensnachfolge von Eltern behinderter Kinder zwingend ausführliche und fachkundige Beratung notwendig.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

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EU-Erbrecht/EU-Erbrechtsverordnung

Für Deutsche und EU-Bürger die im Ausland leben hat die EU-Erbrechtsverordnung gravierende Auswirkungen. Bei einem im Ausland lebenden Erblasser wird grundsätzlich nicht mehr das Erbrecht des Staates angewandt, dem er angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip), sondern das Erbrecht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes, also seines Lebensmittelpunktes (Wohnsitzprinzip
Für deutsche Staatsangehörige die im Ausland leben, sowie für ausländische EU-Bürger, die in Deutschland leben, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die für sie einschlägigen erbrechtlichen Regelungen am Wohnsitz nicht nachteilig sind.

Der Gesetz-geber gibt dem Erblasser ein Wahlrecht, denn er kann testamentarisch bestimmen dass das Erbrecht seines Heimatlandes, also das der Staatsangehörigkeit und nicht des Wohnsitzes im Ausland gelten soll.

Es besteht daher Prüfungsbedarf bei allen EU-Bürgern mit Lebensmittelpunkt im Ausland. Ein deutscher Staatsbürger, der in Spanien lebt muss sich zum Beispiel bewusst sein, dass für ihn ab dem 17.08.2015 spanisches Erbrecht gilt, es sei denn er hat von der Möglichkeit der Rechtswahl, also der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts testamentarisch Gebrauch gemacht. Dies wird in der Regel notwendig sein, weil z.B. dem spanischen Recht Rechtsinstitute des deutschen Erbrechts, wie zum Beispiel der Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament, fremd sind.

Vorteil der EU-Erbverordnung ist, dass durch die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, dass von dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers ausgestellt wird, nunmehr ein „Erbschein“ ausgestellt wird, der in der gesamten EU anerkannt wird.

Es ist daher allen EU Bürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Heimatstaat haben, angeraten, bestehende Testamente zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um nachteilige Konsequenzen für den Nachlass zu vermeiden.

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Adoptions- und Pflichtteilsrecht

Bei der Adoption ist in Bezug auf die Wirkungen des Pflichtteilsrechts zwischen der Adoption von Minderjährigen und der Adoption von volljährigen Erwachsenen zu unterscheiden.

1) Minderjähriges Adoptivkind

Ein minderjähriges Adoptivkind erlangt nach § 1754 BGB die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Daher erwirbt auch das adoptierte Kind mit dem Wirksamwerden der Adoption das volle gesetzliche Erbrecht nach seinen Adoptiveltern und ist selbstverständlich pflichtteilsberechtigt, wenn die Adoptiveltern es wider Erwarten durch Testament oder einen Erbvertrag enterbt haben.

Demgegenüber besteht ein gesetzliches Erb- und Pflichtteils des adoptierten, minderjährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern nach der Adoption nicht mehr, vgl. § 1755 BGB.

Nur in steuerrechtlicher Hinsicht erfährt § 1755 BGB eine Durchbrechung, da im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz das Adoptivkind im Verhältnis zu seinen bisherigen Verwandten, d. h. den leiblichen Eltern, in die günstigeren Steuerklassen I und II 1 – 3 des § 15 Erbschaftssteuergesetz fällt, wenn es von seinen leiblichen Eltern oder Verwandten bedacht worden ist.

2) Volljähriges Adoptivkind

Wer als Volljähriger adoptiert wird, erwirbt gegenüber dem Annehmenden ein Erbrecht als dessen Kind. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlischt jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern und deren Vorverwandten grundsätzlich nicht, vgl. § 1770 Abs. 2 BGB. Wird ein Volljähriger von einem Paar adoptiert, so verfügt der volljährige Adoptierte also über vier Elternteile und kann seine Erb- oder Pflichtteilsrechte auch nach dem Tod eines jeden dieser vier Elternteile geltend machen. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstrecken sich jedoch bei einem Volljährigen die Rechtswirkung der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Auch noch nach dem Ehepartner des Adoptierenden erwirbt der als Kind angenommene kein Erb- und folglich auch kein Pflichtteilsrecht, vgl. § 1777 Abs. 1 BGB.

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Das Behindertentestament – Sicherung des Erbes behinderter Kind

1. Das Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung zugunsten eines Menschen mit Behinderung.

Ziel des Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das auf Sozialhilfeleistungen angewiesene, behinderte Kind. Dem behinderten Kind soll auch nach dem Tod der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfesatz ermöglicht werden, ohne dass der Träger der sozialen Leistung vorab den Einsatz des Erbes verlangen kann. Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ist grundsätzlich lediglich ein Vermögenswert i. H. v. insgesamt aktuell 2.600,00 € geschützt. Sobald dieser Freibetrag überschritten wird, muss das behinderte Kind sein eigenes, daher auch ererbtes Vermögen einsetzen.
In Anbetracht der erheblichen Kosten einer geeigneten Unterbringung für das behinderte Kind von nicht selten bis zu 4.500,00 €/Monat lässt sich ausrechnen, dass selbst hohe Nachlasswerte in relativ kurzer Zeit verbraucht sind, ohne dass das Kind hiervon für sich selbst einen praktischen Nutzen oder Mehrwert hat. Für den Erhalt des Nachlasses sowie eine Zuwendung an das Kind ohne Zugriff des Leistungsträger werden verschiedene Lösungsmodelle angewandt, die individuell erst nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie ausführlicher, fachkundiger Beratung geprüft werden müssen.
a) Die sog. Vermächtnislösung

Im Rahmen der sog. Vermächtnislösung wird das behinderte Kind enterbt und lediglich mit einem sog. Vorvermächtnis bedacht, das wertmäßig seinen Pflichtteil, d. h. die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils übersteigt.

b) Vor- und Nacherbschaftslösung

Die Vor- und Nacherbschaftslösung, oft als klassisches Behindertentestament bezeichnet, sieht die Erbeinsetzung des Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe zu einer Erbquote vor, die über seiner Pflichtteilsquote liegen muss. Der sog. Vorerbe kann das ihm zugewandte Erbe wegen der gesetzlichen Beschränkungen nur eingeschränkt verwerten. Aus Sicht des Sozialhilfekostenträgers stellt das Vorerbe daher keinen nach § 90 SGB XII zu verwertendes Vermögen dar. Die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung bzgl. des Vorerbes soll sicherstellen, dass die an den Vorerben geleisteten Gelder ausschließlich in Sachleistungsform zufließen.

2. Das Behindertentestament findet naturgemäß bei den Trägern der sozialen Leistungen keine Zustimmung. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber wiederholt die rechtliche Wirksamkeit von Behindertentestamenten bejaht und die Sittenwidrigkeit eines solchen Testaments wiederholt verneint, zumal „Eltern auf diese Weise gerade der zuvorderst Ihnen zukommenden, sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintan zu setzen.“. Es bleibt, auch in Anbetracht der Kritik am Behindertentestament, abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier gegebenenfalls in die bestehende Praxis regulierend eingreifen wird. Dies ist bisher aufgrund der gefestigten Rechtsprechung aber nicht absehbar.

Eine Sittenwidrigkeit dürfte aber gegebenenfalls in den relativ seltenen Fällen zu bejahen sein, in denen schon die Erträge, die dem behinderten Kind als Vorerbe zugewandt werden, ausreichen, die vom Träger der sozialen Leistung erbrachten Aufwendungen abzudecken.

3. Bei der Errichtung des sog. Behindertentestaments sind verschiedene Problemstellungen zu beachten. Dazu gehören insbesondere die Pflichtteilsstrafklausel beim ersten Erbfall, die Auswahl des Testamentsvollstreckers sowie lebzeitige Zuwendungen an die nichtbehinderten Kinder und eine nicht zu niedrige Erbquote sowie die Ausschlagung trotz Behindertentestaments.

Eine erfolgreiche Regelung der Nachfolge in das Vermögen von Eltern behinderter Kinder macht daher eine ausführliche, fachkundige Beratung und Planung notwendig, nur so kann gewährleistet werden, dass das behinderte Kind auch tatsächlich einen Nutzen von der Zuwendung hat und der Nachlass nicht ausschließlich für reine Unterbringungskosten gezählt wird.

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Erbschaftssteuer – Billigkeitsantrag bei doppelter Erbschaftssteuerbelastung stellen!

Die Erbschaftssteuer, die ein ausländischer Staat auf das Erbe von Kapitalvermögen erhebt, das ein/e deutsche Erblasser/in im ausländischen Staat angelegt hatte, ist weder auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 

Für die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen Steuerbelastung kann aber ein Billigkeitsantrag Erfolg haben (BFH, Urteil vom 19.06.2013, Az. IIR 10/12).
Der Antrag auf einen Billigkeitserlass (§§ 162, 227 Abgabenverordnung) hilft, eine übermäßige Steuerbelastung zu vermeiden. Der Antrag ist an die Finanzbehörde zu richten, die den Erbschaftsteuerbescheid erlassen hat. Diese divergiert häufig mit dem zuständigen Finanzamt.

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Erbschaftssteuer – auch Sachverständigenkosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Wird von einem Erben zum Nachweis eines niedrigeren Wertes eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ein Sachverständigengutachten zum Zweck der Senkung der Erbschaftssteuer eingeholt, können diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abgezogen werden.

Ein Erbe kann, wenn ihm ein Grundstück vererbt wird und es Streitigkeiten mit der Finanzbehörde über den Wert des Grundstücks gibt, gegenüber dem Finanzamt mit einem Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen. Dieser niedrigere Wert senkt die Erbschaftssteuer.
Ursprünglich haben die Finanzämter die Berücksichtigung dieser Kosten als bloße Nachlassverbindlichkeit abgelehnt und diese als so genannte Rechtsverfolgungskosten nicht berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Erben entschieden, dass die Gutachterkosten Nachlassverbindlichkeiten sind, da sie Nachlassregelungskosten seien und in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

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Freibeträge und Vermögensfreibetrag

Von der Erbschaftsbesteuerung sind die sog. Freibeträge der Erben ausgenommen.

Für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sieht das Steuerrecht einen Freibetrag von bis zu 500.000,00 € vor. Bei Kindern beträgt der Steuerbetrag 400.000,00 € sowie bei den Eltern des Erblassers/in 100.000,00 €. Bei Erben in der Steuerklasse II beträgt der Steuerfreibetrag lediglich 20.000,00 € sowie ebenfalls für die Erben in Steuerklasse III. Das über die Freibeträge hinausgehende Erbe ist nach den einschlägigen Erbschaftssteuersätzen zu versteuern.

Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Todesfall bisher ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000,00 €. Kinder haben gestaffelt nach ihrem Alter einen Versorgungsfreibetrag, der zwischen 52.000,00 € (Lebensalter bis zu fünf Jahren) und 10.000,00 € (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) bisher festgesetzt ist.

Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von sog. sachlichen Steuerbefreiungen. So ist z. B. der Hausrat in der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 41.000,00 € steuerbefreit. Persönliche Gegenstände des Erblassers, je nach Steuerklasse des Erbens, sind bisher von der Besteuerung teilweise ausgenommen.

Steuerersparnis und lebzeitige Schenkung
Da Schenkungs- und Erbschaftssteuer grundsätzlich identisch sind, kann man durch das geschickte Ausnutzen von Freibeträgen schon lebzeitig zur Vermeidung eines höheren Besteuerungsvermögen übertragen. Diese Freibeträge können bisher regelmäßig alle zehn Jahre genutzt werden.

Bei lebzeitigen Schenkungen sollte der Schenker jedoch nicht alleine die Steuerersparnis betrachten. Zu Bedenken ist auch, dass Schenkungen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden und sich teilweise auch die von dem Schenker mit der Schenkung verbundenen Erwartungen nicht erfüllen können, wenn sich z. B. das Verhältnis zu dem Beschenkten ändert.

Bei Beschenkungen an entfernte Verwandte, für die leider nur geringe Freibeträge existieren, kann gegebenenfalls durch eine Adoption der Freibetrag des Schenkungsempfängers erhöht werden. Jedoch sollten die mit einer Adoption verbundenen Rechtsfolgen bedacht werden.

Sowohl der Erblasser bzw. der Verfügende sollte in Anbetracht der auf den Prüfstand stehenden Erbschaftssteuer nicht zulange zuwarten. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das derzeit noch geltende Erbschaftssteuerrecht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt und daher verfassungswidrig sei. Die Entwicklung des Erbschaftssteuerrechts bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu befürchten, dass sich der Gesetzgeber an dem restriktiven Erbschaftssteuerrecht anderer Mitgliedsstaaten der EU orientiert, in denen die Erbschaftssteuer höher ist.

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Erbschaftssteuer

Jeder, der etwas durch Erbschaft erwirbt, z. B. als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter etc., unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Das Finanzamt erlangt i. d. R. Kenntnis vom Sterbefall durch das Nachlassgericht und sonstige Behörden. Auch Banken unterliegen einer Meldepflicht, sobald ihnen ein Sterbefall bekannt ist. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer richtet sich zum einen nach dem Wert des Erbes sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser. Ferner sind die jeweiligen Steuerfreibeträge steuerreduzierend zu berücksichtigen. Der Erbschaftssteuersatz ist umso geringer, je näher man mit dem Erblasser verwandt ist.

Erbschaftssteuerklassen
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großeltern, sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers.

Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegereltern sowie gescheidene Ehegatten des Erblassers.

Steuerklasse II: alle übrigen Personen, nämlich auch Cousins und Cousinen, Großnichten und –neffen, sowie alle nichtverwandten Erwerber.

Wertermittlung
Für die Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Erbes sind sämtliche Vermögensstände des Nachlass, die den Erben zugewandt wurden, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bewerten. Für die Wertermittlung gilt dabei das sog. Stichtagsprinzip, d. h. entscheidend ist der Todestag des Erblassers. Dies ist insbesondere bei Wertpapieren zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird von den Finanzbehörden der Wert des Aktiendepots zum Todestag des Erblassers herangezogen. Bei bebauten Grundstücken wird grundsätzlich der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt zugrunde gelegt. Der Verkehrswert dieser Grundstücke wird nach dem Vergleichswertverfahren bzw. dem Betragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Zur Ermittlung des Wertes unbebauter Grundstücke orientieren sich die Finanzämter an den sog. Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden.

Zur Ermittlung der Erbschaftssteuer sind vom Nachlass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehören neben den Erblasserschulden Vermächtnisse und Auflagen, wie die Kosten der Beerdigung und ggf. Grabpflegekosten.

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Behindertentestament

„Behindertentestament“
Verfügung von Todes wegen zu Gunsten von Menschen mit geistiger Behinderung

Eine Vielzahl von Menschen sind aufgrund einer Behinderung zwangsläufig und dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen, wie z. B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt usw. Viele Eltern befürchten daher, dass ihr Vermögen im Erbfall von dem sozialen Leistungsträger beansprucht wird und ihre Kinder von dem Nachlass im Ergebnis nichts erhalten bzw. keine finanziellen Vorteile haben. Das Vermögen wird dann häufig von dem sozialen Leistungsträger vollständig vereinnahmt.

Deshalb ist es das Ziel des Behindertentestaments, dem Kind nach dem Tode der Eltern oder eines Elternteils, eine über die Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität zu ermöglichen. Dies kann unter Berücksichtigung der Schonbeträge, also innerhalb der jeweils gültigen Vermögensfreigrenze neben den Sozialleistungen erfolgen und zwar z. B. als Zuwendung für persönliche Dinge wie Geschenke, Urlaub, zusätzliche Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die von der Krankenkasse oder dem Sozialleistungsträger nicht oder nicht vollständig bezahlt werden .

Bei der Errichtung eines sog. Behindertentestaments werden immer wieder Fehler gemacht. Es existiert eine Vielzahl ungeeigneter Gestaltungsmöglichkeiten. Die Fehler führen dazu, dass das Erbe dann doch von dem sozialen Leistungsträger beansprucht werden kann.

Als ungeeignete Gestaltung begegnen dem Berater in der Praxis immer wieder z. B. die Auflagenlösung, wobei das behinderte Kind enterbt wird und die Geschwister mit einer Auflage belastet, diesem ein monatliches Taschengeld zu zahlen, etc. Durch die Enterbung kann dann aber der Pflichtteilsanspruch entstehen, welchem der soziale Leistungsträger dann auf sich überleitet. Soweit Notare früher solche Behindertentestamente beurkundet haben, sollten diese Testamente unbedingt überprüft und neu errichtet werden.

Auch eine Enterbung des behinderten Kindes oder einer Zuwendung, die unterhalb des Pflichtteils liegt, ist nicht geeignet, da dann der gesetzliche Pflichtteilsanspruch entsteht, der wiederum zum Sozialhilfeträger gelangt.

Der BGH hat bisher u. a. in zwei Grundsatzentscheidungen die Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten grundsätzlich verneint. Trotzdem muss in jedem einzelnen, konkreten Fall geprüft werden, ob sich nicht die Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann.

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Vorerbschaft und Nacherbschaft

Bei der Anordnung von sog. Vor- und Nacherbschaft wird eine Erhaltung der Substanz des Nachlasses für den/die Nacherben angestrebt.

Der Erbe hat also die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum hinaus seine Rechtsnachfolger und das Schicksal seines Vermögens zu bestimmen. Eine Vor-und Nacherbfolge kann auch mehrfach hintereinander angeordnet werden.

Des Weiteren dient die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft der Pflichtteilsreduzierungen.

Beim Vorerben (Ersterben) entstehen mit dem Vorerbfall zwei Vermögensmassen, sein Eigenvermögen und die Vorerbmasse, vermischen sich nicht, sogenanntes Trennungsprinzip. Nur über sein Eigenvermögen kann der Vorerbe Verfügungen von Todeswegen treffen, nicht aber über die Vorerbmasse.

Um sicherzustellen, das dem Nacherben die Erbschaft im Zweitpunkt des Nacherbfalls auch tatsächlich zugute kommt, und da zwischen dem Vor-und Nacherbfall unter Umständen Jahre oder Jahrzehnte liegen können, beschränkt das Gesetz die Befugnisse des Vorerben. Es normiert Verfügungsbeschränkungen, insbesondere für unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen), Verfügungen über Grundstücke oder Rechte etc. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Erblasser den Vorerben von einigen dieser Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.

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