Testamentsauslegung hier Anforderungen an eine ergänzende Auslegung

Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert – über die einem Abkömmling i. S. d. § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus – zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat. Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als vielmehr die jeweiligen Stämme bedacht werden sollten, kann darin liegen, wenn die Verwandten – wie bei der gesetzlichen Erbfolge – gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat. Maßgebend für die Feststellung dieser Willensrichtung ist allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung; vgl. OLG München, Beschl. v. 11.6.2018 – 31 Wx 294/ 16.

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Zur Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“

Auch ein auf einem kleinen Notizzettel  errichtetes Testament kann wirksam sein. Bei einem handschriftlichen Schriftstück, das nicht dem üblichen Erscheinungsbild eines Testaments entspricht, ist nur von einem wirksamen Testament auszugehen, wenn der Testierwille des Erblassers zweifelsfrei aus dem Schriftstück hervorgeht. Verbleiben Restzweifel, so ist die Vorschrift des § 2084 BGB nicht anzuwenden.

Der nicht datierte handschriftlich beschriebene stellt kein gültiges ordentliches Testament im Sinne der §§ 2231 Nr.2 2247 BGB dar. Dabei kann dahinstehen, ob der handschriftliche Text eigenhändig von der Erblasserin geschrieben und unterschrieben worden ist, denn er erfüllt – auch wenn dies so wäre – nicht den Voraussetzungen eines gültigen eigenhändigen Testaments. Er ist nicht datiert und die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung lassen sich auch nicht anderweitig treffen; es steht nicht außer Zweifel, dass die Erblasserin beim Abfassen des auf dem Zettel  stehenden Textes mit Testierwillen gehandelt hat; zudem wäre eine etwaige in dem Zettel liegende letztwillige Verfügung wegen Unbestimmtheit nichtig.

Das gegebenenfalls in dem handschriftlich beschriebenen Zettel liegende Testament ist nicht gültig, da es nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen, § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB.

(1)Der handschriftlich beschriebene Zettel erfüllt im Grundsatz die zwingenden formellen Erfordernisse des § 2247 BGB; insbesondere kann ein Testament durchaus auch auf einem „Notizzettel“  errichtet werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 3Wx 53/15 -, juris, Rn 26). Hier fehlt zwar eine Ortsangabe, insoweit bestimmt § 2247 Abs. 2 BGB aber nur, dass der Erblasser in der Erklärung angeben „soll“, an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Fehlt die Ortsangabe, führt dies nur dann zur Unwirksamkeit, wenn sich gerade hieraus Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben, 3 2247 Abs. 5 Satz 2 BGB. Solche Zweifel – die etwa bei im Ausland errichteten Testamenten diskutiert werden (vgl. die Nachweise bei OLG Schleswig, aaO, Rn 29) – sind hier nicht erkennbar.

(2)Die fehlende Gültigkeit ergibt sich hier aber daraus, dass der Zeitpunkt der Errichtung des gegebenenfalls in dem Zettel liegenden Testaments nicht sicher feststellbar ist und es deshalb möglich ist, dass es zeitlich vor dem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament errichtet worden ist.

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angegeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) er sie niedergeschrieben hat. Enthält ein eigenhändig errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament gemäß § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Der genaue Errichtungszeitpunkt ist nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers nicht nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr vorlag oder wenn es beim Vorliegen mehrerer Testamente darauf ankommt, welches das spätere Testament ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 3 Wx 53/15 -, juris, Rn 31 f mwN). Letzteres ist hier der Fall. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. März 2019 – 1 W 42/17

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Wechsel des Betreuers

Ist bei der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB, wonach das Gericht durch eigene Anhörung die Wünsche des Betroffenen unter verständiger Würdigung seiner Interessen und seines Wohls zu klären hat und berücksichtigen muss (BGH FamRZ 2018, 850).

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Ausschlagug der Erbschaft durch einen Sozialhilfeberechtigten

Auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der „negativen Erbfreiheit“ die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Diese Erklärung ist nur dann unwirksam, wenn positiv festzustellen ist, dass durch die Ausschlagung gegen übergeordnete Wertungen verstoßen wird. Der durch die Ausschlagung ermöglichte weitere Bezug öffentlicher Leistungen stellt einen solchen Verstoß nicht dar, weil die Bedürftigkeit durch die Ausschlagug der Erbschaft befristet aufrecht erhalten wird; vgl. LG Neuruppin, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 5 T 21/17.

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Bestellung Mehrere Betreuer

Der BGH (NJW 2018, 1257) hat klargestellt, dass bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen, denen nur eine gemeinschaftliche Vertretung eingeräumt worden ist, diese die Angelegenheiten des Betroffenen nur dann ebenso gut wie lediglich ein Betreuer besorgen können, wenn davon auszugehen ist, dass sie auch zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

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Pflichtteilsrecht Ehegatte

Dem Ehepartner steht gemäß § 2303 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehegatten ebenso zu wie den Abkömmlingen und den Eltern, wenn der Erblasser seinen Ehegatten durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Nachdem der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, ist zunächst dieser Erbteil zu bestimmen.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erbt der überlebende Ehegatte neben eigenen Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers beträgt die Erbquote die Hälfte. Sind weder eigene Kinder noch Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Die Pflichtteilsquote beträgt demnach im Fall der Zugewinngemeinschaft für den Ehepartner neben vorhandenen Kindern ⅛, neben Eltern und Geschwistern ¼ und ansonsten ½.

Ist der überlebende Ehepartner vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden und erhält der überlebende Ehegatte auch kein Vermächtnis, dann verbleibt es bei seiner oben dargestellten Pflichtteilsquote.

Daneben hat der überlebende Ehepartner das Recht, einen Zugewinnausgleichsanpruch bei den Erben geltend zu machen, soweit zu seinen Gunsten ein solcher Anspruch besteht. Der überlebende Partner kann in diesem Fall hingegen nicht seine Pflichtteilsquote analog zur Erbquote nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöhen.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft verbleibt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Kindern, Eltern und Geschwistern demnach bei den oben dargestellten Werten.

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Der Minderjährige als Erbe

Auch Minderjährige können Erbe werden. Nach § 1923 BGB kann jeder, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein. Selbst ein so genannter nasciturus, also ein zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborener aber bereits gezeugter Mensch, ist nach deutschem Erbrecht erbfähig.

Der Minderjährige bedarf zur Annahme der Erbschaft der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, damit regelmäßig seiner Eltern. Die Annahme der Erbschaft kann stellvertretend für den Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

Wird die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Erbschaft bei Minderjährigen nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist (6-Wochen) von Gesetzes wegen als angenommen. Der Minderjährige wird aber durch Vorschriften des Familienrechts geschützt, wenn die angenommene Erbschaft überschuldet sein sollte.

Es besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Minderjährigen aus der Erbschaft auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens.

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Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen einen die Nachlassimmobilie allein nutzenden Miterben

Jeder Miterbe ist entsprechend § 2038 Abs. 2, S. 1 BGB iVm §745 Abs. 2 BGB berechtigt, eine nach billigem Ermessen im Interesse aller Miterben stehende Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen. Zur Begründung eine Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat ein Miterbe die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen, §745 Abs. 2 BGB. Die Miterben entscheiden über Verwaltung und Benutzung grundsätzlich durch formfreien Mehrheitsbeschluss. Aufgrund dessen kann ein die Stimmmehrheit in einer Erbengemeinschaft besitzender Miterbe ohne besondere Förmlichkeit diesen Mehrheitsbeschluss fassen. Zur Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses ist es nicht erforderlich, der Minderheit ausreichend Zeit zur Mitwirkung zu geben; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19. März 2018 – 3 U 67/17.

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Minderjährige Erben und das das Erbe

Minderjährige können bis zu ihrem 18. Geburtstag nicht über das geerbte Vermögen verfügen.

Minderjährige sind gemäß den §§ 106 ff. BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die Eltern oder der Vertretungsberechtigte haben das Recht und die Pflicht sich stellvertretend für den Minderjährigen um dessen Vermögen zu kümmern.

Das elterliche Sorgerecht nach § 1626 BGB beinhaltet unter anderem die so genannte Vermögenssorge. Bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Erben gehört es daher zur Aufgabe der Vertretungsberechtigten des Minderjährigen, die Entscheidungen über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes zu treffen. Dabei ist zwingend das Wohl des Kindes zu beachten. Das Erbe des Kindes darf von den Eltern grundsätzlich für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei haben Eltern jedoch die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten. Eltern dürfen das Vermögen ihres Kindes grundsätzlich nicht verschenken. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich solche Schenkungen der Eltern, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Grundsätzlich werden die vertretungsberechtigten Eltern durch das Familiengericht kontrolliert.

Es ist anzuraten, in einem Testament  einen minderjährigen Erben zu schützen. Dies betrifft u.a. die Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses sowie gegebenenfalls die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu Kontrollzwecken und zum Wohle des Kindes.

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Betreuerauswahl auch auf Vorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 mit weiteren Nachweisen). Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.

Der BGH betont in seinem Urteil, dass der Wille des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwider läuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss daher die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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