Erbausschlagung

Wer nicht Erbe sein will, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung einer Erbschaft muss von dem Nachlassgericht oder einem Notar beurkundet werden. Für die Ausschlagung ist persönliches Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich ist.
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem man Kenntnis davon erhalten hat, dass man Erbe geworden ist.
Im Ausland lebende Erben können auch vor einer deutschen Auslandsvertretung sowie vor einer nach dem dort geltenden Recht zuständigen Amtsperson die Ausschlagung erklären.
Die Frist beträgt in diesem Fall sechs Monate, wenn der Erbe sich schon bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat oder der Erblasser ausschließlich im Ausland gewohnt hat.
Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter, also beide Elternteile, die Erbschaft ausschlagen. In bestimmten Fällen müssen die Eltern zum Schutz des minderjährigen Kindes eine familiengerichtliche Genehmigung einholen. Wegen einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Berater/in.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

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Nachlasspflegschaft und gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn Erben nicht bekannt sind und erst aufwändig ermittelt werden müssen, besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass. In diesen Fällen ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Nachlasspfleger. Dieser wird mit einer Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz und reguliert in den Nachlass, in dem er zum Beispiel offene Rechnungen bezahlt, ausstehende Beträge einfordert und die Erben ermittelt. Der Nachlasspfleger würde bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht überwacht. Verschiedene Handlungen des Nachlasspflegers bedürfen der gesonderten Genehmigung durch das Nachlassgericht. Die Kosten der Tätigkeit des Nachlasspflegers werden aus dem Nachlass reguliert. Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger sind häufig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

  • die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses,
  • die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen,
  • die Festsetzung der Erbschaftssteuer,
  • Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten.

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Nachlassabwicklung und Bestattung

Unmittelbar nach dem Erbfall ist in der Regel für die Erben eine Vielzahl von Dingen bezüglich des Nachlasses zu regeln. Ist ein Erbe bekannt, so hat sich dieser um die Nachlassabwicklung zu kümmern. Die Angehörigen sind grundsätzlich verpflichtet für eine angemessene Bestattung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind. Kümmern sie sich nicht, so kann durch die zuständige Behörde eine Zwangsbestattung vorgenommen. Die Kosten werden dann anschließend den Angehörigen in Rechnung gestellt. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu erstatten.

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Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung

Sie können Ihr amtlich verwahrtes Testament jederzeit wieder aus der Verwahrung zurücknehmen. Dafür müssen Sie jedoch unbedingt persönlich erscheinen (bei gemeinschaftlichen Testamenten: beide Ehegatten/Lebenspartner). Die Rücknahme aus der Verwahrung ist kostenfrei.
Es ist ratsam, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob ein bei dem Nachlassgericht verwahrtes Testament nicht inzwischen bereits überholt ist. Jedes bei dem Nachlassgericht hinterlegte Testament muss nach dem Tode eröffnet und den Beteiligten bekannt gegeben werden, unabhängig davon, ob es der Inhalt noch immer Sinn macht oder wirksam ist; z. B. bei Vorversterben eines Bedachten.

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Das Testament

Wenn nach dem Tode kein Testament vorhanden ist, besteht in der Regel keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf Geldkonten und Vermögensanlagen. Diese sind vielmehr gesperrt, bis das Amtsgericht einen wirksamen Erbschein erteilt hat. Nur die notwendigen, d.h. mit dem Todesfall entstandenen Kosten der Bestattung werden von den Konten beglichen. Darüber hinausgehende Verfügungen lassen die Banken nicht zu.

Wenn eine Erbengemeinschaft, z.B. zwischen Ehefrau und Kindern besteht, können die Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

Des Weiteren wird in der Mehrzahl der Fälle nicht der Fall einer schweren Krankheit bedacht. In diesen Fällen sollten nahestehende Personen über eine sog. Generalvollmacht verfügen.

Wenn im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht verbindlich festgelegt worden ist wer was erbt, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Erben, die jahrelang andauern können. Mündliche Abreden oder Anweisungen des Erblassers werden dann schnell vergessen.

In den Fällen, in denen in einem Testament eine Aufteilung des Vermögens vorgenommen worden ist, z.B. in Hinsicht auf Betriebs- oder Privatvermögen, wird in der Mehrzahl der Fälle vergessen, dass es im Rahmen des Erbes häufig zu Übertragung von Sonderbetriebsvermögen kommt, das mit erheblichen Steuerzahlungen verbunden ist.

Hier können nur einige wenige Probleme und Tücken aufgezeigt werden, die im Rahmen eines Erbes entstehen können. Es ist daher bei Vermögen den Beteiligten dringend zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Hierbei kann Ihnen der anwaltliche Berater helfen, der ausschließlich den Interessen seiner Mandanten dient.

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Testamentsvollstreckung-2

Erblasser können in ihrem Testament verfügen, dass der Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker abgewickelt werden soll.
Nach dem Versterben des Erblassers erhält der Testamentsvollstrecker auf Antrag war dem Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Antragsberechtigter ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker.
Dem Antrag des Testamentsvollstreckers ist eine entsprechende eidesstattliche Versicherung beizufügen. Der Antrag kann sowohl bei dem Nachlassgericht als auch bei einem Notar gestellt werden.
In beiden Fällen fallen dieselben Gebühren an.

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Behindertentestament Teil 2

Sicherung des Erbes und Versorgung des behinderten Kindes

Mit dem Begriff des „Behindertentestaments“ wird das Testament der Eltern eines behinderten Kindes zu dessen Gunsten bezeichnet.
Primäres Ziel des Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das auf Sozialhilfeleis­tungen angewiesene behinderte Kind. Ihm soll nach dem Tod der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfeniveau ermöglicht werden. Gleichzeitig soll der jeweilige Kostenträger wegen des sogenannten Nachranggrundsatzes der Sozi­alhilfe nicht auf das Erbe zugreifen können.

Bei Inanspruchnahme des behinderten Kindes von Sozialhilfeleistungen ist lediglich ein geringer Vermögenswert geschützt. Sobald dieser Freibetrag überschritten wird, muss das behinderte Kind zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch ererbtes Vermögen einsetzen. Aufgrund der hohen Unterbringungs- und Pflegekosten können Nachlässe in sechsstelliger Größenord­nung relativ schnell aufgebraucht sein, ohne dass das Kind selbst hiervon mehr Lebensqualität hat.
Wenn neben dem behinderten noch ein oder mehrere nicht behinderte Kinder vorhan­den sind, ist es häufig Ziel der Eltern, den Nachlassanteil des behinderten Kindes auch nach dessen Tod der Fa­milie zu erhalten. Dafür bieten sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten an, die hier aufgrund ihrer Komplexität nur kursiv beschrieben werden sollen.

Vermächtnislösung
In diesem Fall wird das behinderte Kind enterbt und erhält lediglich ein Vorvermächtnis, das seinen Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erb­teils) übersteigt. Es wird ferner eine Dauertestamentsvollstreckung eingerichtet. Testamentsvollstrecker kann ist regelmäßig ein Familienmitglied. Nach­vermächtnisnehmer sind z. B. der überlebende Elternteil, Geschwister, etc.
Das behinderte Kind wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Bei niedrigen Nachlasswerten wir d die Vermächtnislösung regelmäßig favorisiert.
Ob die Vermächtnislösung im Einzelfall günstiger ist, kann nur nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie fachkundiger Beratung beurteilt werden.

Vor-/-Nacherbschaftslösung
Die Vor-/-Nacherbschaftslösung basiert auf der Erbeinsetzung des behinderten Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe mit einer Erbquote, die über dessen Pflichtteilsquote liegen muss.
Wie bei der Vermächtnislösung sind Nacherben des behinderten Vorerben die üb­rigen Miterben. Es wird Testa­mentsvollstreckung in Form der Verwal­tungsvollstreckung auf Lebenszeit des be­hinderten Kindes angeordnet.
Bei der Zuwendung der liquiden Mittel zugunsten des behinderten Kindes können z. B. Zuwendungen an Fest- und Feiertagen so­wie Geburtstagen,
persönliche Anschaffungen, Urlaube , ärztliche Be­handlungen, Heil- und Hilfsmittel, die nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse erstattet werden,   Kuraufenthalte, für das behinderte Kind geleistet werden. Dies dient daher nicht nur dem Erhalt des Nachlasses sondern auch der Lebensqualität des Kindes.
All diese Sachleistungen stellen kein anrechen­bares Einkommen im Sinne des SGB XII dar.
Durch die Anordnung von Vor- und Nacherb­schaft entsteht ein Son­dervermögen, auf das Der Träger der sozialen Leistung keinen Zugriff hat.

Nicht sittenwidrig
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorgenannten Lösungen zugunsten des behinderten Kindes und der gleichzeitigen Erhaltung des Nachlasses gesetzeskonform. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht „dass Eltern auf diese Weise gerade der zu­vörderst ihnen zukommenden sittlichen Ver­antwortung für das Wohl ihres Kindes Rech­nung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öf­fentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintenanzusetzen“.
Diese Rechtsprechung wird teilweise bei hohen Nachlasswerten (über 500.000 €) immer infrage gestellt. Das Behindertentestament setzt regelmäßig voraus, dass die Zuwendung an das behinderte Kinde über seiner gesetzlichen Pflichtteilsquote liegt.
Aufgrund der Komplexität der Materie und der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren, wie z. B. lebzeitige Schenkung an andere Kinder (Pflichtteilsergänzungsanspruch) ist für die Regelung der Vermögensnachfolge von Eltern behinderter Kinder zwingend ausführliche und fachkundige Beratung notwendig.

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EU-Erbrecht/EU-Erbrechtsverordnung

Für Deutsche und EU-Bürger die im Ausland leben hat die EU-Erbrechtsverordnung gravierende Auswirkungen. Bei einem im Ausland lebenden Erblasser wird grundsätzlich nicht mehr das Erbrecht des Staates angewandt, dem er angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip), sondern das Erbrecht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes, also seines Lebensmittelpunktes (Wohnsitzprinzip
Für deutsche Staatsangehörige die im Ausland leben, sowie für ausländische EU-Bürger, die in Deutschland leben, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die für sie einschlägigen erbrechtlichen Regelungen am Wohnsitz nicht nachteilig sind.

Der Gesetz-geber gibt dem Erblasser ein Wahlrecht, denn er kann testamentarisch bestimmen dass das Erbrecht seines Heimatlandes, also das der Staatsangehörigkeit und nicht des Wohnsitzes im Ausland gelten soll.

Es besteht daher Prüfungsbedarf bei allen EU-Bürgern mit Lebensmittelpunkt im Ausland. Ein deutscher Staatsbürger, der in Spanien lebt muss sich zum Beispiel bewusst sein, dass für ihn ab dem 17.08.2015 spanisches Erbrecht gilt, es sei denn er hat von der Möglichkeit der Rechtswahl, also der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts testamentarisch Gebrauch gemacht. Dies wird in der Regel notwendig sein, weil z.B. dem spanischen Recht Rechtsinstitute des deutschen Erbrechts, wie zum Beispiel der Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament, fremd sind.

Vorteil der EU-Erbverordnung ist, dass durch die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, dass von dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers ausgestellt wird, nunmehr ein „Erbschein“ ausgestellt wird, der in der gesamten EU anerkannt wird.

Es ist daher allen EU Bürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Heimatstaat haben, angeraten, bestehende Testamente zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um nachteilige Konsequenzen für den Nachlass zu vermeiden.

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Adoptions- und Pflichtteilsrecht

Bei der Adoption ist in Bezug auf die Wirkungen des Pflichtteilsrechts zwischen der Adoption von Minderjährigen und der Adoption von volljährigen Erwachsenen zu unterscheiden.

1) Minderjähriges Adoptivkind

Ein minderjähriges Adoptivkind erlangt nach § 1754 BGB die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Daher erwirbt auch das adoptierte Kind mit dem Wirksamwerden der Adoption das volle gesetzliche Erbrecht nach seinen Adoptiveltern und ist selbstverständlich pflichtteilsberechtigt, wenn die Adoptiveltern es wider Erwarten durch Testament oder einen Erbvertrag enterbt haben.

Demgegenüber besteht ein gesetzliches Erb- und Pflichtteils des adoptierten, minderjährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern nach der Adoption nicht mehr, vgl. § 1755 BGB.

Nur in steuerrechtlicher Hinsicht erfährt § 1755 BGB eine Durchbrechung, da im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz das Adoptivkind im Verhältnis zu seinen bisherigen Verwandten, d. h. den leiblichen Eltern, in die günstigeren Steuerklassen I und II 1 – 3 des § 15 Erbschaftssteuergesetz fällt, wenn es von seinen leiblichen Eltern oder Verwandten bedacht worden ist.

2) Volljähriges Adoptivkind

Wer als Volljähriger adoptiert wird, erwirbt gegenüber dem Annehmenden ein Erbrecht als dessen Kind. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlischt jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern und deren Vorverwandten grundsätzlich nicht, vgl. § 1770 Abs. 2 BGB. Wird ein Volljähriger von einem Paar adoptiert, so verfügt der volljährige Adoptierte also über vier Elternteile und kann seine Erb- oder Pflichtteilsrechte auch nach dem Tod eines jeden dieser vier Elternteile geltend machen. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstrecken sich jedoch bei einem Volljährigen die Rechtswirkung der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Auch noch nach dem Ehepartner des Adoptierenden erwirbt der als Kind angenommene kein Erb- und folglich auch kein Pflichtteilsrecht, vgl. § 1777 Abs. 1 BGB.

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