Das Behindertentestament – Sicherung des Erbes behinderter Kind

1. Das Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung zugunsten eines Menschen mit Behinderung.

Ziel des Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das auf Sozialhilfeleistungen angewiesene, behinderte Kind. Dem behinderten Kind soll auch nach dem Tod der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfesatz ermöglicht werden, ohne dass der Träger der sozialen Leistung vorab den Einsatz des Erbes verlangen kann. Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ist grundsätzlich lediglich ein Vermögenswert i. H. v. insgesamt aktuell 2.600,00 € geschützt. Sobald dieser Freibetrag überschritten wird, muss das behinderte Kind sein eigenes, daher auch ererbtes Vermögen einsetzen.
In Anbetracht der erheblichen Kosten einer geeigneten Unterbringung für das behinderte Kind von nicht selten bis zu 4.500,00 €/Monat lässt sich ausrechnen, dass selbst hohe Nachlasswerte in relativ kurzer Zeit verbraucht sind, ohne dass das Kind hiervon für sich selbst einen praktischen Nutzen oder Mehrwert hat. Für den Erhalt des Nachlasses sowie eine Zuwendung an das Kind ohne Zugriff des Leistungsträger werden verschiedene Lösungsmodelle angewandt, die individuell erst nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie ausführlicher, fachkundiger Beratung geprüft werden müssen.
a) Die sog. Vermächtnislösung

Im Rahmen der sog. Vermächtnislösung wird das behinderte Kind enterbt und lediglich mit einem sog. Vorvermächtnis bedacht, das wertmäßig seinen Pflichtteil, d. h. die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils übersteigt.

b) Vor- und Nacherbschaftslösung

Die Vor- und Nacherbschaftslösung, oft als klassisches Behindertentestament bezeichnet, sieht die Erbeinsetzung des Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe zu einer Erbquote vor, die über seiner Pflichtteilsquote liegen muss. Der sog. Vorerbe kann das ihm zugewandte Erbe wegen der gesetzlichen Beschränkungen nur eingeschränkt verwerten. Aus Sicht des Sozialhilfekostenträgers stellt das Vorerbe daher keinen nach § 90 SGB XII zu verwertendes Vermögen dar. Die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung bzgl. des Vorerbes soll sicherstellen, dass die an den Vorerben geleisteten Gelder ausschließlich in Sachleistungsform zufließen.

2. Das Behindertentestament findet naturgemäß bei den Trägern der sozialen Leistungen keine Zustimmung. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber wiederholt die rechtliche Wirksamkeit von Behindertentestamenten bejaht und die Sittenwidrigkeit eines solchen Testaments wiederholt verneint, zumal „Eltern auf diese Weise gerade der zuvorderst Ihnen zukommenden, sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintan zu setzen.“. Es bleibt, auch in Anbetracht der Kritik am Behindertentestament, abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier gegebenenfalls in die bestehende Praxis regulierend eingreifen wird. Dies ist bisher aufgrund der gefestigten Rechtsprechung aber nicht absehbar.

Eine Sittenwidrigkeit dürfte aber gegebenenfalls in den relativ seltenen Fällen zu bejahen sein, in denen schon die Erträge, die dem behinderten Kind als Vorerbe zugewandt werden, ausreichen, die vom Träger der sozialen Leistung erbrachten Aufwendungen abzudecken.

3. Bei der Errichtung des sog. Behindertentestaments sind verschiedene Problemstellungen zu beachten. Dazu gehören insbesondere die Pflichtteilsstrafklausel beim ersten Erbfall, die Auswahl des Testamentsvollstreckers sowie lebzeitige Zuwendungen an die nichtbehinderten Kinder und eine nicht zu niedrige Erbquote sowie die Ausschlagung trotz Behindertentestaments.

Eine erfolgreiche Regelung der Nachfolge in das Vermögen von Eltern behinderter Kinder macht daher eine ausführliche, fachkundige Beratung und Planung notwendig, nur so kann gewährleistet werden, dass das behinderte Kind auch tatsächlich einen Nutzen von der Zuwendung hat und der Nachlass nicht ausschließlich für reine Unterbringungskosten gezählt wird.

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Erbschaftssteuer – Billigkeitsantrag bei doppelter Erbschaftssteuerbelastung stellen!

Die Erbschaftssteuer, die ein ausländischer Staat auf das Erbe von Kapitalvermögen erhebt, das ein/e deutsche Erblasser/in im ausländischen Staat angelegt hatte, ist weder auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 

Für die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen Steuerbelastung kann aber ein Billigkeitsantrag Erfolg haben (BFH, Urteil vom 19.06.2013, Az. IIR 10/12).
Der Antrag auf einen Billigkeitserlass (§§ 162, 227 Abgabenverordnung) hilft, eine übermäßige Steuerbelastung zu vermeiden. Der Antrag ist an die Finanzbehörde zu richten, die den Erbschaftsteuerbescheid erlassen hat. Diese divergiert häufig mit dem zuständigen Finanzamt.

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Erbschaftssteuer – auch Sachverständigenkosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Wird von einem Erben zum Nachweis eines niedrigeren Wertes eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ein Sachverständigengutachten zum Zweck der Senkung der Erbschaftssteuer eingeholt, können diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abgezogen werden.

Ein Erbe kann, wenn ihm ein Grundstück vererbt wird und es Streitigkeiten mit der Finanzbehörde über den Wert des Grundstücks gibt, gegenüber dem Finanzamt mit einem Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen. Dieser niedrigere Wert senkt die Erbschaftssteuer.
Ursprünglich haben die Finanzämter die Berücksichtigung dieser Kosten als bloße Nachlassverbindlichkeit abgelehnt und diese als so genannte Rechtsverfolgungskosten nicht berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Erben entschieden, dass die Gutachterkosten Nachlassverbindlichkeiten sind, da sie Nachlassregelungskosten seien und in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

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Freibeträge und Vermögensfreibetrag

Von der Erbschaftsbesteuerung sind die sog. Freibeträge der Erben ausgenommen.

Für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sieht das Steuerrecht einen Freibetrag von bis zu 500.000,00 € vor. Bei Kindern beträgt der Steuerbetrag 400.000,00 € sowie bei den Eltern des Erblassers/in 100.000,00 €. Bei Erben in der Steuerklasse II beträgt der Steuerfreibetrag lediglich 20.000,00 € sowie ebenfalls für die Erben in Steuerklasse III. Das über die Freibeträge hinausgehende Erbe ist nach den einschlägigen Erbschaftssteuersätzen zu versteuern.

Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Todesfall bisher ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000,00 €. Kinder haben gestaffelt nach ihrem Alter einen Versorgungsfreibetrag, der zwischen 52.000,00 € (Lebensalter bis zu fünf Jahren) und 10.000,00 € (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) bisher festgesetzt ist.

Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von sog. sachlichen Steuerbefreiungen. So ist z. B. der Hausrat in der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 41.000,00 € steuerbefreit. Persönliche Gegenstände des Erblassers, je nach Steuerklasse des Erbens, sind bisher von der Besteuerung teilweise ausgenommen.

Steuerersparnis und lebzeitige Schenkung
Da Schenkungs- und Erbschaftssteuer grundsätzlich identisch sind, kann man durch das geschickte Ausnutzen von Freibeträgen schon lebzeitig zur Vermeidung eines höheren Besteuerungsvermögen übertragen. Diese Freibeträge können bisher regelmäßig alle zehn Jahre genutzt werden.

Bei lebzeitigen Schenkungen sollte der Schenker jedoch nicht alleine die Steuerersparnis betrachten. Zu Bedenken ist auch, dass Schenkungen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden und sich teilweise auch die von dem Schenker mit der Schenkung verbundenen Erwartungen nicht erfüllen können, wenn sich z. B. das Verhältnis zu dem Beschenkten ändert.

Bei Beschenkungen an entfernte Verwandte, für die leider nur geringe Freibeträge existieren, kann gegebenenfalls durch eine Adoption der Freibetrag des Schenkungsempfängers erhöht werden. Jedoch sollten die mit einer Adoption verbundenen Rechtsfolgen bedacht werden.

Sowohl der Erblasser bzw. der Verfügende sollte in Anbetracht der auf den Prüfstand stehenden Erbschaftssteuer nicht zulange zuwarten. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das derzeit noch geltende Erbschaftssteuerrecht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt und daher verfassungswidrig sei. Die Entwicklung des Erbschaftssteuerrechts bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu befürchten, dass sich der Gesetzgeber an dem restriktiven Erbschaftssteuerrecht anderer Mitgliedsstaaten der EU orientiert, in denen die Erbschaftssteuer höher ist.

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Erbschaftssteuer

Jeder, der etwas durch Erbschaft erwirbt, z. B. als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter etc., unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Das Finanzamt erlangt i. d. R. Kenntnis vom Sterbefall durch das Nachlassgericht und sonstige Behörden. Auch Banken unterliegen einer Meldepflicht, sobald ihnen ein Sterbefall bekannt ist. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer richtet sich zum einen nach dem Wert des Erbes sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser. Ferner sind die jeweiligen Steuerfreibeträge steuerreduzierend zu berücksichtigen. Der Erbschaftssteuersatz ist umso geringer, je näher man mit dem Erblasser verwandt ist.

Erbschaftssteuerklassen
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großeltern, sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers.

Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegereltern sowie gescheidene Ehegatten des Erblassers.

Steuerklasse II: alle übrigen Personen, nämlich auch Cousins und Cousinen, Großnichten und –neffen, sowie alle nichtverwandten Erwerber.

Wertermittlung
Für die Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Erbes sind sämtliche Vermögensstände des Nachlass, die den Erben zugewandt wurden, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bewerten. Für die Wertermittlung gilt dabei das sog. Stichtagsprinzip, d. h. entscheidend ist der Todestag des Erblassers. Dies ist insbesondere bei Wertpapieren zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird von den Finanzbehörden der Wert des Aktiendepots zum Todestag des Erblassers herangezogen. Bei bebauten Grundstücken wird grundsätzlich der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt zugrunde gelegt. Der Verkehrswert dieser Grundstücke wird nach dem Vergleichswertverfahren bzw. dem Betragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Zur Ermittlung des Wertes unbebauter Grundstücke orientieren sich die Finanzämter an den sog. Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden.

Zur Ermittlung der Erbschaftssteuer sind vom Nachlass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehören neben den Erblasserschulden Vermächtnisse und Auflagen, wie die Kosten der Beerdigung und ggf. Grabpflegekosten.

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Behindertentestament

„Behindertentestament“
Verfügung von Todes wegen zu Gunsten von Menschen mit geistiger Behinderung

Eine Vielzahl von Menschen sind aufgrund einer Behinderung zwangsläufig und dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen, wie z. B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt usw. Viele Eltern befürchten daher, dass ihr Vermögen im Erbfall von dem sozialen Leistungsträger beansprucht wird und ihre Kinder von dem Nachlass im Ergebnis nichts erhalten bzw. keine finanziellen Vorteile haben. Das Vermögen wird dann häufig von dem sozialen Leistungsträger vollständig vereinnahmt.

Deshalb ist es das Ziel des Behindertentestaments, dem Kind nach dem Tode der Eltern oder eines Elternteils, eine über die Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität zu ermöglichen. Dies kann unter Berücksichtigung der Schonbeträge, also innerhalb der jeweils gültigen Vermögensfreigrenze neben den Sozialleistungen erfolgen und zwar z. B. als Zuwendung für persönliche Dinge wie Geschenke, Urlaub, zusätzliche Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die von der Krankenkasse oder dem Sozialleistungsträger nicht oder nicht vollständig bezahlt werden .

Bei der Errichtung eines sog. Behindertentestaments werden immer wieder Fehler gemacht. Es existiert eine Vielzahl ungeeigneter Gestaltungsmöglichkeiten. Die Fehler führen dazu, dass das Erbe dann doch von dem sozialen Leistungsträger beansprucht werden kann.

Als ungeeignete Gestaltung begegnen dem Berater in der Praxis immer wieder z. B. die Auflagenlösung, wobei das behinderte Kind enterbt wird und die Geschwister mit einer Auflage belastet, diesem ein monatliches Taschengeld zu zahlen, etc. Durch die Enterbung kann dann aber der Pflichtteilsanspruch entstehen, welchem der soziale Leistungsträger dann auf sich überleitet. Soweit Notare früher solche Behindertentestamente beurkundet haben, sollten diese Testamente unbedingt überprüft und neu errichtet werden.

Auch eine Enterbung des behinderten Kindes oder einer Zuwendung, die unterhalb des Pflichtteils liegt, ist nicht geeignet, da dann der gesetzliche Pflichtteilsanspruch entsteht, der wiederum zum Sozialhilfeträger gelangt.

Der BGH hat bisher u. a. in zwei Grundsatzentscheidungen die Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten grundsätzlich verneint. Trotzdem muss in jedem einzelnen, konkreten Fall geprüft werden, ob sich nicht die Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann.

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Vorerbschaft und Nacherbschaft

Bei der Anordnung von sog. Vor- und Nacherbschaft wird eine Erhaltung der Substanz des Nachlasses für den/die Nacherben angestrebt.

Der Erbe hat also die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum hinaus seine Rechtsnachfolger und das Schicksal seines Vermögens zu bestimmen. Eine Vor-und Nacherbfolge kann auch mehrfach hintereinander angeordnet werden.

Des Weiteren dient die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft der Pflichtteilsreduzierungen.

Beim Vorerben (Ersterben) entstehen mit dem Vorerbfall zwei Vermögensmassen, sein Eigenvermögen und die Vorerbmasse, vermischen sich nicht, sogenanntes Trennungsprinzip. Nur über sein Eigenvermögen kann der Vorerbe Verfügungen von Todeswegen treffen, nicht aber über die Vorerbmasse.

Um sicherzustellen, das dem Nacherben die Erbschaft im Zweitpunkt des Nacherbfalls auch tatsächlich zugute kommt, und da zwischen dem Vor-und Nacherbfall unter Umständen Jahre oder Jahrzehnte liegen können, beschränkt das Gesetz die Befugnisse des Vorerben. Es normiert Verfügungsbeschränkungen, insbesondere für unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen), Verfügungen über Grundstücke oder Rechte etc. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Erblasser den Vorerben von einigen dieser Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.

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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen zu Lebzeiten, insbesondere bei Grundstücksübertragungen, ausreichend berücksichtigt werden.

Durch lebzeitige Verfügungen und Verfassungen von Testamenten können erhebliche Steuerbelastungen vermieden.

So führt das sog. Berliner Testament in einer Vielzahl der Fälle nicht zu der gewünschten Lösung, sondern vielmehr zu einem höheren Steueraufkommen.

Häufig wird übersehen, dass die gesetzliche Erbfolge in den meisten Fällen die schlechteste aller möglichen Regelungen, insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten, ist.

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Bedürftigentestament

Will der Erblasser seinem Kind etc., das auf Dauer Sozialleistungen bezieht, wie z. B. Hartz-IV-Empfänger, etwas zuwenden, ohne dass der soziale Leistungsträger darauf einen Zugriff hat, bietet sich dafür das sog. Bedürftigentestament an.

In vielen Fällen liegt bei den sozialleistungsbedürftigen Erben auch eine Überschuldung vor.
Auf das Bedürftigentestament sind die Grundsätze des Behindertentestaments nicht ohne Weiteres übertragbar, insbesondere das Kriterium der Sittenwidrigkeit der Testamentsgestaltung beurteilt sich hier anders als beim Behindertentestament. Für die Sittenwidrigkeit kommt es daher immer auf den Einzelfall an. Starre Abgrenzungskriterien existieren bisher nicht, da es sich ja in der Mehrzahl der Fälle um solche ohne Krankheit oder Behinderung handelt. Im Gegensatz zum Behindertentestament sind hier auch regelmäßig die Begünstigen geschäftsfähig, teilweise kann die Bedürftigkeit auch nach einem überschaubaren Zeitraum enden, wenn der Bedachte zum Beispiel keine Leistungen nach SGB etc. mehr beziehen muss. Bei der Gestaltung eines solchen Testaments ist immer erst zu prüfen, welche Ziele der Erblasser verfolgt ,wie z. B. die Sicherung des Vermögens für die nächste Generation oder nur Sicherung des Vermögens und der Erträge auf die Lebenszeit des Bedürftigen.

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Rücknahme Testament aus amtlicher oder öffentlicher Verwahrung

Die nach § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzlich vorgesehene, für jemanden, der in Rechtsfragen bewandert ist, schwerlich misszuverstehende, Belehrung des Erblassers dahin, dass das vor einem Notar errichtete Testament mit seiner Rückgabe als widerrufen gilt, schließt damit aber nicht per se und ohne näherer Prüfung das Vorliegen eines insoweit anfechtungsrelevanten Irrtums über diese Rücknahmefolgen eines nicht rechtskundigen Erblassers aus.

Hinweis: Die Widerrufsfiktion der Rücknahme aus amtlicher bzw. öffentlicher Verwahrung, die für öffentliche und private Testamente (§§ 2247, 2248 BGB) ebenso wie für Erbverträge (§ 2300 BGB) gilt, berechtigt allerdings nur ausnahmsweise zur Anfechtung und wurde vom Senat für den Streitfall im Ergebnis auch verneint, weil dem (geschäftsfähigen) Erblasser angesichts der von ihm anschließend erfolgten mehrfachen Änderungen seiner testamentarischen Verfügung die Bedeutung einer Rücknahme klar gewesen sein musste; von der Rücknahme, die dem zentralen Testamentsregister zu melden ist (§ 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO, § 4 Abs. 2 ZTRV), zu unterscheiden, bleibt dabei aber die bloße Einsichtnahme, die der Erblasser jederzeit verlangen kann, für die – nach entsprechender Siegelung und Verwahrung – aber die Widerrufsfolgen des § 2256 BGB nicht gelten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 – I-3 Wx 285/ 14).

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