Testamentsauslegung hier Anforderungen an eine ergänzende Auslegung

Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert – über die einem Abkömmling i. S. d. § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus – zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat. Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als vielmehr die jeweiligen Stämme bedacht werden sollten, kann darin liegen, wenn die Verwandten – wie bei der gesetzlichen Erbfolge – gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat. Maßgebend für die Feststellung dieser Willensrichtung ist allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung; vgl. OLG München, Beschl. v. 11.6.2018 – 31 Wx 294/ 16.

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Zur Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“

Auch ein auf einem kleinen Notizzettel  errichtetes Testament kann wirksam sein. Bei einem handschriftlichen Schriftstück, das nicht dem üblichen Erscheinungsbild eines Testaments entspricht, ist nur von einem wirksamen Testament auszugehen, wenn der Testierwille des Erblassers zweifelsfrei aus dem Schriftstück hervorgeht. Verbleiben Restzweifel, so ist die Vorschrift des § 2084 BGB nicht anzuwenden.

Der nicht datierte handschriftlich beschriebene stellt kein gültiges ordentliches Testament im Sinne der §§ 2231 Nr.2 2247 BGB dar. Dabei kann dahinstehen, ob der handschriftliche Text eigenhändig von der Erblasserin geschrieben und unterschrieben worden ist, denn er erfüllt – auch wenn dies so wäre – nicht den Voraussetzungen eines gültigen eigenhändigen Testaments. Er ist nicht datiert und die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung lassen sich auch nicht anderweitig treffen; es steht nicht außer Zweifel, dass die Erblasserin beim Abfassen des auf dem Zettel  stehenden Textes mit Testierwillen gehandelt hat; zudem wäre eine etwaige in dem Zettel liegende letztwillige Verfügung wegen Unbestimmtheit nichtig.

Das gegebenenfalls in dem handschriftlich beschriebenen Zettel liegende Testament ist nicht gültig, da es nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen, § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB.

(1)Der handschriftlich beschriebene Zettel erfüllt im Grundsatz die zwingenden formellen Erfordernisse des § 2247 BGB; insbesondere kann ein Testament durchaus auch auf einem „Notizzettel“  errichtet werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 3Wx 53/15 -, juris, Rn 26). Hier fehlt zwar eine Ortsangabe, insoweit bestimmt § 2247 Abs. 2 BGB aber nur, dass der Erblasser in der Erklärung angeben „soll“, an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Fehlt die Ortsangabe, führt dies nur dann zur Unwirksamkeit, wenn sich gerade hieraus Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben, 3 2247 Abs. 5 Satz 2 BGB. Solche Zweifel – die etwa bei im Ausland errichteten Testamenten diskutiert werden (vgl. die Nachweise bei OLG Schleswig, aaO, Rn 29) – sind hier nicht erkennbar.

(2)Die fehlende Gültigkeit ergibt sich hier aber daraus, dass der Zeitpunkt der Errichtung des gegebenenfalls in dem Zettel liegenden Testaments nicht sicher feststellbar ist und es deshalb möglich ist, dass es zeitlich vor dem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament errichtet worden ist.

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angegeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) er sie niedergeschrieben hat. Enthält ein eigenhändig errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament gemäß § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Der genaue Errichtungszeitpunkt ist nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers nicht nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr vorlag oder wenn es beim Vorliegen mehrerer Testamente darauf ankommt, welches das spätere Testament ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 3 Wx 53/15 -, juris, Rn 31 f mwN). Letzteres ist hier der Fall. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. März 2019 – 1 W 42/17

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Testierfähigkeit hier: Prüfung bei psychisch erkrankter Erblasserin

Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Rahmen der Ermittlung der Testierfähigkeit durch das Nachlassgericht ist im Hinblick auf deren Tragweite eine sorgfältige Untersuchung geboten, die eine Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände voraussetzt. Wahnhafte Störungen können in Abgrenzung zu alterstypischen „verbohrten “Meinungen dann die freie Willensbildung zur Testamentserrichtung ausschließen, wenn sie krankhaft sind, wenn also eine krankheitsbedingte Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellem Konsens sowie der Verlust der diesbezüglichen Kritik- und Urteilsfähigkeit vorliegen, dem Betroffenen also ein vernünftiges Abwägen nicht mehr möglich und er logischen Argumenten nicht mehr zugänglich ist; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.8.2017 – 20 W 188/ 16.

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Wechsel des Betreuers

Ist bei der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB, wonach das Gericht durch eigene Anhörung die Wünsche des Betroffenen unter verständiger Würdigung seiner Interessen und seines Wohls zu klären hat und berücksichtigen muss (BGH FamRZ 2018, 850).

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Ausschlagug der Erbschaft durch einen Sozialhilfeberechtigten

Auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der „negativen Erbfreiheit“ die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Diese Erklärung ist nur dann unwirksam, wenn positiv festzustellen ist, dass durch die Ausschlagung gegen übergeordnete Wertungen verstoßen wird. Der durch die Ausschlagung ermöglichte weitere Bezug öffentlicher Leistungen stellt einen solchen Verstoß nicht dar, weil die Bedürftigkeit durch die Ausschlagug der Erbschaft befristet aufrecht erhalten wird; vgl. LG Neuruppin, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 5 T 21/17.

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Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen einen die Nachlassimmobilie allein nutzenden Miterben

Jeder Miterbe ist entsprechend § 2038 Abs. 2, S. 1 BGB iVm §745 Abs. 2 BGB berechtigt, eine nach billigem Ermessen im Interesse aller Miterben stehende Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen. Zur Begründung eine Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat ein Miterbe die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen, §745 Abs. 2 BGB. Die Miterben entscheiden über Verwaltung und Benutzung grundsätzlich durch formfreien Mehrheitsbeschluss. Aufgrund dessen kann ein die Stimmmehrheit in einer Erbengemeinschaft besitzender Miterbe ohne besondere Förmlichkeit diesen Mehrheitsbeschluss fassen. Zur Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses ist es nicht erforderlich, der Minderheit ausreichend Zeit zur Mitwirkung zu geben; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19. März 2018 – 3 U 67/17.

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Betreuerauswahl auch auf Vorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 mit weiteren Nachweisen). Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.

Der BGH betont in seinem Urteil, dass der Wille des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwider läuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss daher die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine sogenannte  Verfügung von Todes wegen. Mit ihm können die Erblasser einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

Jeder Erblasser durch Erbvertrag. mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen  Erben (sog. Vertragserbe) einsetzen oder ein Vermächtnis oder eine  Auflage anordnen.

Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer können der Vertragspartner des Erblassers oder auch ein Dritter sein. Man spricht dann von einem Erbvertrag zugunsten Dritter.

Der Erbvertrag wird wie ein öffentliches Testament verschlossen und amtlich verwahrt.

Der Erbvertrag  beschränkt Testierfreiheit der Erblasser. Eine frühere letztwillige Verfügung wird durch den Erbvertrag aufgehoben, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würde. Nachträgliche abweichende Testamente oder Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam, sofern dem Erblasser nicht ein Abweichen von dem Erbvertrag vorbehalten wurde.

Durch den Erbvertrag  wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch  Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden.

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Nachlasspfleger: Geltendmachung der Aufwendungen

Der Nachlasspfleger kann neben seiner Vergütung, die durch das Nachlassgericht festgesetzt wird, auch den Ersatz von Aufwendungen und Vorschuss verlangen.

Zu den Aufwendungen gehören auch Dienste des Pflegers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt als berufsmäßigen Nachlasspfleger seine Tätigkeit für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des unbekannten Erben in seiner streitigen Angelegenheit, die daher nach RVG abgerechnet werden kann. Der Aufwendungsersatz wird bei nicht mittellosem Nachlass nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt. Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger in einem Rechtsstreit des unbekannten Erben verdient hat, sind als Aufwendungsersatz nicht vom Nachlassgericht festzusetzen, sondern im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen; vgl. OLG München, Beschl. v. 24.4.2018 – 31 Wx 366/ 16.

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