Geeignetheit des Betreuers als Voraussetzung der Betreuerauswahl

Zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts gehört es, geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potenzielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i. S. d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (BGH inZAP EN-Nr. 120/ 2018; FamRZ 2018, 206). Deshalb muss bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf genommen werden, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung auch mit der notwendigen Sachkunde und Erfahrung begegnen kann (BGH FamRZ 2018, 54).

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Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wird vom Erblasser ein bestimmter, definierter Teil aus dem Nachlass herausgenommen und für diesen Teil wird eine besondere Bestimmung getroffen. Ein Vermächtnis kann alles enthalten, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (z. B. Geldvermächtnis, Forderungsvermächtnis, Sachvermächtnis). Mit einem Vermächtnis kann zum Beispiel ein einzelner Vermögenvorteil („Stückvermächtnis“) im Wege der Verfügung von Todes wegen (Testament) durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer vermacht werden, ohne diesen als Erben einzusetzen; vgl. §1939 BGB.

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Vorerbe – Rechte und Pflichten

Die Stellung als Vorerbe ist dem Grunde nach eine vollwertige Erbenstellung. Der Vorerbe wird Inhaber des kompletten Nachlasses. So wird er auch als Eigentümer einer im Nachlass befindlichen Immobilie in das Grundbuch eingetragen. Er ist für den Zeitraum der Vorerbschaft alleiniger Erbe. Er muss die Erbschaft in diesem Zeitraum mit niemandem teilen.

Die Vorerbschaft ist aber Beschränkungen unterlegen. So muss das Vorerbe die Erbschaft ordnungsgemäß verwalten.

Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe, muss  aber gleichzeitig die Erbschaft auch wie ein Treuhänder für den Nacherben verwalten. Der Vorerbe darf die Erbschaft zwar nutzen, er muss die Substanz der Erbschaft aber für den Nacherben erhalten, § 2111 BGB.

Dieser Grundsatz, wonach der Vorerbe die Erbschaft in ihrer Substanz erhalten muss, wird durch die Surrogationsvorschrift des§ 2111 BGB gewährleistet. Alles was der Vorerbe mit Mitteln aus der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Erbschaft. Mit dem Erwerb eines Gegenstandes mit Mitteln aus dem Nachlass gehört der Gegenstandspäter dem Nacherben.

Bei der Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben profitiert der Vorerbe von einem besonderen Verschuldensmaßstab. Gemäß § 2131 BGB hat der Vorerbe gegenüber dem Nacherben für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet

Der Vorerbe muss für Schulden des Erblassers und sonstige Nachlassverbindlichkeiten haften.

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Pflichtteilsergänzungsansprüche: Feststellung der Abstammung

Der Kläger kann aufgrund § 1600d Abs. 4 BGB grds. erst mit der rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung von dem Erblasser Pflichtteilsansprüche gegen seine Halbgeschwister als Miterben geltend machen. Zuvor steht seine Abstammung und damit auch sein Pflichtteilsrecht nicht fest.

Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Durch die Verjährungsregelung ist zwar die verfassungsrechtlich normierte Erbrechtsgarantie betroffen, da diese Regelung die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsrechts einschränkt. Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig. Typischerweise wird mit der erforderlichen Erkennbarkeit des Anspruchs innerhalb der dreijährigen Frist seit dem Todesfall zu rechnen sein. Der Umstand, dass die Vaterschaft erst posthum, und dazu erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist festgestellt wird, stellt nicht die Regel dar. Darüber hinaus ist eine Benachteiligung durch die fehlende Vaterschaftsfeststellung nicht gegeben; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.2017 – 7 U 151/ 16.

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Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bei wechselbezüglichen Anordnungen; Zustimmung des Testamentsvollstreckers (Dritten)

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen können ausnahmsweise durch eine neue letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten widerrufen werden, wenn sich die Ehegatten durch einen sog. Änderungsvorbehalt ermächtigt haben, abweichend von den getroffenen Anordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern. Die mittels eines Änderungsvorbehalts wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung kann von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig gemacht werden, ohne dass dies als Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen anzusehen ist.

Hinweis: Das Gesetz geht im Grundsatz von der Bindungswirkung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen aus (§§ 2270, 2271 BGB), so dass das Recht zur Abänderung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen versehen werden kann. Der in einem Testament vereinbarte Änderungsvorbehalt stellt sich im Verhältnis dazu als eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung dar, die wegen der Testierfreiheit der Erblasser zu akzeptieren ist. Wenn aber die Testierenden dem Überlebenden die volle Freiheit einräumen können, die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen, so können sie diese Freiheit auch wieder einschränken, da es sich um ein Minus im Verhältnis zur vollen Verfügungsfreiheit handelt. Damit ist es den Testierenden grds. auch möglich, die Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen; vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 30.8.2017 – 5 W 27/ 16.

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Auskunftsanspruch: Erteilung einer Generalvollmacht und Patientenverfügung bei Auftragsverhältnis

Hat die Erblasserin einem der Erben in einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung “umfassende Vollmacht erteilt und hinsichtlich des „Grundverhältnisses “die „Auftragsvorschriften “für anwendbar erklärt, so bestand zwischen der Erblasserin und dem Bevollmächtigten nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis. Nach dem Erbfall schuldet daher der Beauftragte dem Erben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Die Rechenschaftslegung, eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen; vgl. OLG München, Urt. v. 6.12.2017 – 7 U 1519/ 17.

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Pflegefreibetrag/Befreiung von der Erbschaftsteuer

Wer Angehörige zuhause pflegt, wird vom Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuer belohnt. Das Erbschaftssteuerrecht befreit Erben teilweise von der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Steuerbefreit wird das Erbe dann in Höhe des Betrags, der dem angemessenen Entgelt für die Pflege entspricht, abzüglich vom Erblasser erhaltener Vergütungen. Persönliche Freibeträge, die die Erbschaftsteuer darüber hinaus unabhängig von einem Pflegefall vorsieht, sind zusätzlich vom Finanzamt zu berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung gewährt den Freibetrag auch, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, zum Beispiel also der Ehepartner oder die Kinder; vgl. Bundesfinanzhof BFH Urteil v. 10. Mai 2017, II R 37/15. Der BFH urteilt, dass die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht keine Verpflichtung zur persönlichen Pflege enthalte, die mit dem Pflegefreibetrag honoriert werden soll.

Voraussetzung ist, dass die Pflege durch die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers veranlasst sein muss. Ein Pflegegrad ist dafür nicht notwendig. Der Erbe muss die erbrachte Pflegeleistung darlegen und nachweisen.

Berücksichtigt  der Fiskus den Freibetrag nicht, ist es notwendig  gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einzulegen.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist u.a. zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

–    die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des
Nachlasses
–    die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
–    die Festsetzung der Erbschaftssteuer
–    Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten

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Inhaltsirrtum bei Ausschlagung einer Erbschaft

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2017 – 20W197/16).

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Erbausschlagung

Wer nicht Erbe sein will, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung einer Erbschaft muss von dem Nachlassgericht oder einem Notar beurkundet werden. Für die Ausschlagung ist persönliches Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich ist.
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem man Kenntnis davon erhalten hat, dass man Erbe geworden ist.
Im Ausland lebende Erben können auch vor einer deutschen Auslandsvertretung sowie vor einer nach dem dort geltenden Recht zuständigen Amtsperson die Ausschlagung erklären.
Die Frist beträgt in diesem Fall sechs Monate, wenn der Erbe sich schon bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat oder der Erblasser ausschließlich im Ausland gewohnt hat.
Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter, also beide Elternteile, die Erbschaft ausschlagen. In bestimmten Fällen müssen die Eltern zum Schutz des minderjährigen Kindes eine familiengerichtliche Genehmigung einholen. Wegen einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Berater/in.

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