Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung: Maßgeblicher Zuwendungsempfänger nach Übertragung der Sanierung

Beruft ein Erblasser in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt, zum Alleinerben ohne bereits für den Fall des Erlöschens des Vereins einen Ersatzerben zu bestimmen und überträgt nach Insolvenz des Vereins der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Wege der übertragenden Sanierung deren sämtliche Aktiva und Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten, der unter derselben Adresse das Tierheim weiterbetriebt, kann die ergänzende Auslegung des Testaments ergeben, dass nunmehr der neue Träger der zu fördernden Aufgabe als Zuwendungsempfänger anzusehen ist. Hinweis: Mit Zuwendungen an juristische Personen will ein Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern vielmehr allein den Zweck fördern, dem die juristische Person dient; vgl. Leipold, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 2071 Rn 8). Nimmt eine andere juristische Person/ ein anderer Trägerverein die Aufgaben der ursprünglich bedachten, aber nicht mehr bestehende, juristischen Person wahr, entspricht es regelmäßig dem Erblasserwillen, dass dann letztere Zuwendungsempfängerin sein soll; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.2017 – I-3 Wx 257/ 16.

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Unauffindbarkeit eines Testaments

Allein wegen seiner Unauffindbarkeit ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht ungültig. Auch besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2013, 3 Wx 27/ 13). Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung und den Testamentsinhalt beweisen und trägt im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins insoweit die Feststellungslast. Kann mit einer Kopie die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden, kann sie als Nachweis ausreichen; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/ 16.

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Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren

Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes und der gerichtlichen Kosten des im Erbscheinverfahrens nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen. Dieser Wert ist von Amts wegen zu ermitteln. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte zwar von Amts wegen gehalten, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Jedoch kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch sonst kein Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen des Nachlasswertes besteht. Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind; vgl. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2017 – I-25 Wx 78/ 16).

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Erbschein

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein): Im Erbschein ist gegebenenfalls die Größe des Erbteils anzugeben, wenn keine Alleinerbschaft vorliegt (§ 2353 BGB).

Wert oder den Umfang des Nachlasses werden im Erbschein nicht aufgeführt. Der Erbschein enthält unter bestimmten Umständen Angaben darüber, ob der Erbe in seiner Erbenstellung beschränkt ist, z.B. durch eine Testamentsvollstreckung oder ob er nur vorläufig zum Vorerben bestimmt worden ist. Der Erbschein kann sich nur auf einen bestimmten Gegenstand oder auf nur einen Teil des Nachlasses beschränken.

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Nachlasspfleger

Häufig können nach dem Versterben des Erblassers nicht ohne Weiteres die Erben ermittelt werden oder der Nachlass muss aus anderen Gründen verwaltet oder sicher gestellt werden. In diesen Fällen wird regelmäßig ein sog. Nachlasspfleger bestellt. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des zukünftigen Erben. Er ist im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter kein Treuhänder von Amts wegen. Die Nachlassverwaltung dient der Ermittlung des Erben sowie der Erhaltung des Nachlasses zu Gunsten des Erbens.

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Nachlassverwaltung

Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wird auf den Nachlass beschränkt, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (sog. Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Zweck der Nachlassverwaltung ist unter anderem eine Trennung der Vermögensmassen des Erben (Eigenvermögen des Erben sowie Vermögen des Nachlasses des Erblassers) sowie eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Sie wird nur dann angeordnet, wenn i, Nachlass eine die kostendeckende Masse vorhanden ist; vgl. §1982 BGB. Der Erbe kann sich gegenüber den Gläubigern des Nachlasses auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen.

Die Nachlassverwaltung wird nur Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt sind der Erbe, mehrere Miterben nur gemeinschaftlich und lediglich vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie der/die Nachlassgläubiger. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft gestellt werden. Mit der Nachlassverwaltung und deren Anordnung durch das Nachlassgericht verliert der Erbe seine Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Der Nachlass wird vielmehr dann durch den Nachlassverwalter in Besitz genommen die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass berichtigt.

Ansprüche, die gegen den Nachlass (das Erbe) gerichtet sind, können von den Gläubigern nur gegen den Verwalter geltend gemacht werden. Der Nachlassverwalter ist einem Prozess bzgl. der Nachlassverbindlichkeiten Partei kraft Amtes. Der Nachlassverwalter erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung; vgl. § 1987 BGB. Die Nachlassverwaltung endet dann durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Aufhebung durch das Nachlassgericht nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

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Pflicht- und Anstandsschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf, vgl. § 534 BGB.

Die so genannten Anstandsschenkungen werden in §§ 2330 BGB geregelt. Dort ist geregelt, welche Schenkungen von dem Pflichtteilsergänzungsanpruch ausgenommen sind. Bei Pflicht- und Anstandsschenkungen handelt es sich aus Sicht der Pflichtteilsberechtigten nicht um zu missbilligende Schenkungen, weil es einen Ansehensverlust des Erblassers oder eine grobe Unbilligkeit gegenüber dem Beschenkten bedeuten würde, wenn der Erblasser diese Schenkung nicht vornähme. Daher finden die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Bei den Schenkungen des Erblassers, die über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nachträglich ausgeglichen werden, ist also zu beachten, dass nicht schlichtweg alle Schenkungen hierunter fallen. Zum einen ist es gar nicht möglich, jedes Sachgeschenk (z. B. Pralinen, Wein, Bücher etc.), das der Erblasser einem Bekannten oder Verwandten zum Geburtstag geschenkt hat, über einen langen Zeitraum von 10 Jahren zu erfassen. Zum anderen soll der Erbe Schenkungen vornehmen dürfen, die den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechen, ohne die Sorge, dass seine Erben diese später ausgleichen müssen. Maßgebend ist daher unter anderem die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte. Anstandsschenkungen sind kleinere Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag, Weihnachten, zum Hochzeitstag oder zu einem Jubiläum etc.

De Weiteren werden sogenannte Pflichtschenkungen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entzogen. Diese können auch einen höheren Wert haben, wie zum Beispiel die Übereignung des hälftigen Familienwohnhauses an die vermögenslose Ehefrau nach langjähriger unbezahlter Mitarbeit im Geschäft. Dabei ist entscheidend, ob der Erblasser moralisch so stark zu der Schenkung verpflichtet war, dass er praktisch gar nicht anders konnte, als die Schenkung vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Pflichtschenkung sittlich geboten sein muss, so dass ihr Unterbleiben dem Erblasser als Verletzung einer sittlichen Pflicht angelastet würde. Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und bedarf der Interessenabwägung.

Die Frage, ob eine Pflicht- oder Anstandsschenkung vorliegt, beurteilt sich nicht aus der subjektiven Sicht des Erblassers bzw. des Schenkers, sondern nach den objektiven Umständen. Maßgeblich sind neben den persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Lebensstellung, die individuellen Vermögens- und Lebensverhältnisse und gegebenenfalls der Wert und die Bedeutung der zu belohnenden Leistungen des Beschenkten. Der Gesetzgeber hält die Vermögensverfügung des Schenkers in den vorbezeichneten Fällen der Pflicht- oder Anstandsschenkung für besonders schützenswert

Ergibt sich, dass die Pflichtschenkung zwar dem Grunde nach gerechtfertigt war, aber dem Umfang nach das gebotene Maß überschritten hat, ist lediglich der Mehrbetrag bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Pflichtschenkungen werden z.B. angenommen bei mehrjähriger unentgeltlicher Mitarbeit im Haushalt und Geschäft der Eltern sowie jahrzehntelanger Versorgung und Pflege des Erblassers.

Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte muss zuerst beweisen, dass überhaupt eine Schenkung vorliegt. Gelingt dieser Beweis, trägt der Beschenkte die Beweislast dafür, dass es sich bei der Zuwendung um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt.

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Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.

Einem Erblasser ist es im Rahmen seiner verfassungsrechtlich gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Testierfreiheit gestattet ein behindertes Kind bei der Erbfolge zu „benachteiligen“, um das Erbe abzusichern. Nach bisheriger Rechtsauffassung des BGH überwiegt die von der Erbrechtsgarantie gewährleistete Privatautonomie, welche ihre Grenze lediglich im sozialstaatlich und durch Art. 6 Abs. 1 GG legitimierten Pflichtteilsrecht findet, das den nächsten Angehörigen eines Erblassers einen Mindestanteil an seinem Vermögen sichert.

Die daneben geltende Schranke der Seitenwidrigkeit des § 138 Abs. 1 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren. Eine Sittenwidrigkeit lässt sich bisher auch nicht mit dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe begründen.

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Widerruf des Testaments / Testamentswiderruf

Ein Erblasser kann ein Testament, anders als einen Erbvertrag, ganz oder auch teilweise jederzeit frei widerrufen, vgl. § 2253 I BGB. Hierüber sind bei einem gemeinschaftlichen Testament für den Widerruf Besonderheiten zu beachten. So kann der Erblasser auf das Recht zum Widerruf grundsätzlich nicht verzichten, vgl. § 2302 BGB. Der Widerruf des Testaments, der eine letztwillige Verfügung darstellt, erfordert die Testierfähigkeit. Der Widerruf des Testaments erfolgt durch ein sogenanntes Widerrufstestament, vgl. § 2254 BGB. Der Widerruf des Testaments muss nicht in derselben Form errichtet werden wie das ursprüngliche Testament, d. h. ein notariell errichtetes Testament kann z. B. handschriftlich widerrufen werden. Ferner kann der Erblasser sein Testament durch sogenanntes schlüssiges Handeln widerrufen z. B. indem er es zerreißt, durchstreicht oder vernichtet.

Ein sogenanntes öffentliches Testament gilt dann als widerrufen, wenn es aus der Verwahrung zurückgenommen wird, vgl. § 2256 BGB. Auch das Widerrufstestament kann selbstverständlich jederzeit widerrufen werden. Wird das Widerrufstestament widerrufen, gilt dann im Zweifel das frühere Testament, so wie wenn es nicht widerrufen worden wäre, vgl. §§ 2257, 2258 II BGB.

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Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Verfügung von Todes wegen oder Testament.
Regelmäßige Prüf- und Klärungspflicht des Grundbuchamts (OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 – 34 Wx 363/16).
Soll der Nachweis der Erbfolge durch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen erbracht werden, trifft das Grundbuchamt eine erweiterte Prüfungspflicht, da hier nicht – wie bei Vorlage eines Erbscheins – die Richtigkeitsvermutung des § 2365 BGB gilt. Das Grundbuchamt hat vielmehr die Erbfolge selbst festzustellen und dabei die gesetzlichen Auslegungsregeln anzuwenden.
Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klären und seinen Inhalt würdigen, um festzustellen, ob die Bedenken begründet sind. Dem Grundbuchamt obliegt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird.

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