Beantragung und Erteilung eines Erbscheins

Nach einem Todesfall ist es für die Erben im Rechtsverkehr, z.B. gegenüber Banken oder Behörden, unumgänglich, einen Nachweis über ihre Erbenstellung zu erbringen. Diesen Nachweis können Sie regelmäßig nur mit einem Erbschein führen, der vom Nachlassgericht erst auf Antrag erteilt wird. Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament, genügt dieses in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll fast immer als Erbnachweis.
Jeder der Erben ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn von mehreren Miterben einer den Antrag stellt. Da mit dem Erbscheinantrag auch eine eidesstattliche Versicherung beurkundet werden muss, ist auf jeden Fall persönliches Erscheinen vor einem Notar oder dem Rechtspfleger eines deutschen Amtsgerichts/Nachlassgericht unter Vorlage eines gültigen Personalausweises notwendig. Notare und Gerichte erheben hierfür dieselben Gebühren. Ob und welche Nachweisurkunden Sie vorlegen müssen, ist vom Einzelfall abhängig und davon, ob die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eingetreten ist.
Erforderlich ist immer die Vorlage der Sterbeurkunde des Erblassers.
Daneben können folgende Urkunden nötig sein:
– Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung,
– Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder
– Sterbeurkunde des früheren Ehepartners zum Nachweis, dass ein Ehegattenerbrecht nicht mehr besteht,
– Abstammungs- oder Geburtsurkunde zum Nachweis der Abstammung vom Erblasser
oder von einer vorverstorbenen, eigentlich erbberechtigten Person,
– Sterbeurkunden aller Personen, deren Erbrechte deshalb weggefallen sind, weil siebereits vor dem Erblasser verstorben waren,
– Adoptionsbeschlüsse und -verträge zum Nachweis einer erfolgten Adoption,
– Todeserklärungsbeschlüsse zum Nachweis des Wegfalls vermisster und verschollener
Personen.

Ihr juristischer Berater sowie das Nachlassgericht stehen Ihnen beratend bei der Beschaffung der fehlenden Urkunden zur Seite. Vorhandene Familienbücher sollten Sie vorsorglich zum Termin bei dem Nachlassgericht mitbringen.
Alle Urkunden müssen in öffentlicher Form vorgelegt werden, also entweder die von den Standesämtern oder Gerichten ausgestellten Originale oder von einem Notar beglaubigte Urkunden, einfache Kopien sind zur Vorlage und zum Nachweis bei dem Nachlassgericht nicht ausreichend.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Beteiligte im Nachlassverfahren

Beteiligte am Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich sämtliche in dem Testament erwähnten Personen. Beteiligt sind jedoch auch diejenigen gesetzlichen Erben, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, wie z. B. Pflichtteilsberechtigte. Der Inhalt der Testamente wird den Beteiligten durch Übersendung von Abschriften durch das Nachlassgericht bekannt gegeben.
Es ist daher zweckmäßig, dass wenn Sie ein Testament beim Nachlassgericht abliefern, sie auch die Namen und Anschriften aller Beteiligten mit angeben. Anderenfalls muss das Nachlassgericht zeitaufwändig die beteiligten Personen erst ermitteln. Dies verlängert die Erteilung des Erbscheins und erschwert unter Umständen die Nachlassabwicklung.

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Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich verhindert oder durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, und wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts, wie z.B. Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, schuldig macht. Das gilt selbstverständlich auch für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte (sog. Vermächtnisunwürdigkeit, oder Pflichtteilsunwürdigkeit). Die Erbunwürdigkeit führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss von dem Erbe. Die Erbunwürdigkeit muss ferner binnen Jahresfrist seit Kenntnis von dem sog. Anfechtungsgrund durch eine Anfechtungsklage eines Nachberichtigten gerichtlich ausgesprochen werden.

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Eröffnung von Testamenten

Sobald das zuständige Nachlassgericht von einem Todesfall Kenntnis erhält, z.B. durch das Zentrale Testamentsregister oder durch Angehörige der Erblasser, muss es alle Testamente eröffnen, die der Verstorbene hinterlassen hat, d.h. also den Beteiligten bekannt geben. Für die Eröffnung des Testaments fallen Gebühren an.

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Hinterlegung von Testamenten /amtliche Verwahrung

Vor einem Notar errichtete öffentliche Testamente werden von diesem stets in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.
Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können Sie ebenfalls in die amtliche Verwahrung geben.
Die Verwahrung ist kostenpflichtig, zum Nachweis der Verwahrung wird Ihnen ein sog. Hinterlegungsschein ausgestellt. Ferner wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst. Für die Erfassung fallen weitere Kosten an.
Die Testamente werden beim Nachlassgericht in einem Tresorraum verwahrt. Hier sind sie vor Feuer und unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt. Außerdem wird von dem Nachlassgericht das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer über jedes verwahrte Testament informiert, sodass nach dem Tode sichergestellt ist, dass das Nachlassgericht auf jeden Fall eine Sterbefallmitteilung erhält und das Testament den Beteiligten (Erben ‚ Vermächtnisnehmer) eröffnet wird.

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Erbausschlagung

Wer nicht Erbe sein will, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung einer Erbschaft muss von dem Nachlassgericht oder einem Notar beurkundet werden. Für die Ausschlagung ist persönliches Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich ist.
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem man Kenntnis davon erhalten hat, dass man Erbe geworden ist.
Im Ausland lebende Erben können auch vor einer deutschen Auslandsvertretung sowie vor einer nach dem dort geltenden Recht zuständigen Amtsperson die Ausschlagung erklären.
Die Frist beträgt in diesem Fall sechs Monate, wenn der Erbe sich schon bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat oder der Erblasser ausschließlich im Ausland gewohnt hat.
Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter, also beide Elternteile, die Erbschaft ausschlagen. In bestimmten Fällen müssen die Eltern zum Schutz des minderjährigen Kindes eine familiengerichtliche Genehmigung einholen. Wegen einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Berater/in.

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Nachlasspflegschaft und gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn Erben nicht bekannt sind und erst aufwändig ermittelt werden müssen, besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass. In diesen Fällen ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Nachlasspfleger. Dieser wird mit einer Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz und reguliert in den Nachlass, in dem er zum Beispiel offene Rechnungen bezahlt, ausstehende Beträge einfordert und die Erben ermittelt. Der Nachlasspfleger würde bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht überwacht. Verschiedene Handlungen des Nachlasspflegers bedürfen der gesonderten Genehmigung durch das Nachlassgericht. Die Kosten der Tätigkeit des Nachlasspflegers werden aus dem Nachlass reguliert. Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger sind häufig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

  • die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses,
  • die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen,
  • die Festsetzung der Erbschaftssteuer,
  • Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten.

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Nachlassabwicklung und Bestattung

Unmittelbar nach dem Erbfall ist in der Regel für die Erben eine Vielzahl von Dingen bezüglich des Nachlasses zu regeln. Ist ein Erbe bekannt, so hat sich dieser um die Nachlassabwicklung zu kümmern. Die Angehörigen sind grundsätzlich verpflichtet für eine angemessene Bestattung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind. Kümmern sie sich nicht, so kann durch die zuständige Behörde eine Zwangsbestattung vorgenommen. Die Kosten werden dann anschließend den Angehörigen in Rechnung gestellt. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu erstatten.

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Testamentsvollstreckung-2

Erblasser können in ihrem Testament verfügen, dass der Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker abgewickelt werden soll.
Nach dem Versterben des Erblassers erhält der Testamentsvollstrecker auf Antrag war dem Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Antragsberechtigter ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker.
Dem Antrag des Testamentsvollstreckers ist eine entsprechende eidesstattliche Versicherung beizufügen. Der Antrag kann sowohl bei dem Nachlassgericht als auch bei einem Notar gestellt werden.
In beiden Fällen fallen dieselben Gebühren an.

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