Stiefkinder haben nach ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht. Stiefkinder können nach dem Tod eines Stiefelternteils daher keinen Pflichtteil fordern. Stiefeltern können jedoch selbstverständlich ihre Stiefkinder im (gemeinschaftlichen) Testament bedenken.
Stiefeltern sind der nicht leibliche Vater bzw. die nicht leibliche Mutter. Bringt ein Vater oder eine Mutter ein leibliches Kind mit in eine neue Ehe, dann wird der neue Partner Stiefvater bzw. Stiefmutter des Kindes. Diese Konstellation ist immer Häufiger anzutreffen.
Versterben der Stiefvater oder die Stiefmutter haben Stiefkinder haben nach ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht.
Wenngleich häufig die Beziehungen zwischen Stiefkindern und dem jeweiligen Stiefelternteil meist genauso eng sind, wie zwischen leiblichen Kindern und ihren Eltern. Nach § 1589 BGB sind nach dem Gesetz nur solche Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen.
Stiefvater und Stiefmutter können selbstverständlich Stiefkinder in einem Testament oder Erbvertrag bedenken.
Anders verhält es sich bei der Adoption eines Stiefkindes.
Wollen Stiefeltern ihre erbrechtliche Beziehung zu ihrem Stiefkind auch in steuerrechtlicher Hinsicht optimieren dann bietet sich die Adoption des Stiefkindes durch den Elternteil an, mit dem das Stiefkind nicht leiblich verwandt ist.
Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, dann erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Ein minderjähriges adoptiertes Kind hat das gleiche Erbrecht wie ein Kind, das von dem annehmenden Elternteil abstammt.
Gleichzeitig erlöschen allerdings mit der Adoption eines minderjährigen Kindes und seiner Abkömmlinge grundsätzlich dessen Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen zu den bisherigen Verwandten. Nach erfolgter Adoption eines minderjährigen Kindes kann das Kind also grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht nach seinen biologischen Verwandten mehr geltend machen. Dies ist aufgrund gesetzlicher Änderungen auch vom Alter des adoptierten Kindes abhängig.
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